Veranstaltung: | Perspektiven |
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Antragsteller*in: | GRÜNE JUGEND |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 20.01.2019, 16:19 |
A3: Wahlordnung für die GRÜNE JUGEND
Antragstext
Erster Abschnitt – Allgemeiner Teil
§ 1 Gültigkeitsbereich
(1) Diese Wahlordnung gilt für alle Gremien der GRÜNEN JUGEND. Das Recht der
Landesverbände, gemäß § 3 Absatz (1) Satz 1 der Satzung eine eigene Wahlordnung
zu beschließen, bleibt unberührt.
(2) Soweit diese Wahlordnung durch Landesverbände der GRÜNEN JUGEND angewendet
wird, finden die §§ 5, 6 Absatz (3) keine Anwendung. Die Vorschriften der
Bundesmitgliederversammlung gelten für die Landesmitgliederversammlung.
§ 2 Wahlgrundsätze
Personenwahlen finden frei und geheim statt.
§ 3 Passives Wahlrecht
(1) Passives Wahlrecht haben alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND.
(2) Ein Wahlstatut gemäß § 7 Absatz II Satz 3 der Satzung kann vorsehen, dass
Mitglieder eines Gremiums bei Wahlen durch das Gremium nicht wählbar sind.
Gleiches gilt für einen Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß § 7 Absatz III
der Satzung.
(3) Soweit diese Wahlordnung durch einen Landesverband angewendet wird, haben
nur Mitglieder des Landesverbandes das passive Wahlrecht.
§ 4 Erkennbarkeit des Wähler_innenwillens
Für die Wertung einer abgegebenen Stimme muss der Wille der / des Wählenden klar
erkennbar sein.
§ 5 Bewerbungsfrist und Ausschreibung
(1) Die Bewerbungsfrist endet drei Tage vor Beginn der Sitzung des wählenden
Gremiums. Die allgemeine Geschäftsordnung gemäß § 19 Absatz (3) der Satzung und
die Geschäftsordnung des Bundesvorstandes gemäß § 10 Absatz (4) der Satzung
können eine abweichende Frist vorsehen.
(2) Zur Wahl ist nur zugelassen, wer innerhalb der Bewerbungsfrist eine
schriftliche Bewerbung eingereicht hat.
(3) Ein Frauen, Inter, Transforum hat für den Fall, dass es zu wenige
Bewerbungen von Frauen, Inter- oder Transpersonen auf Frauen, Inter, Transplätze
gibt, die Möglichkeit, die Bewerbungsfrist für Frauen, Inter, Transplätze
wiederzueröffnen, bis sie spätestens eine Stunde vor Beginn des Wahlgangs durch
das Präsidium wieder geschlossen wird.
(4) Absatz (1) und (2) gelten nicht für Wahlen im Mehrheitswahlverfahren im
Rahmen der Bundesmitgliederversammlung.
(5) Wahlen sind mit der Einladung zum wählenden Gremium, aber mindestens zwei
Wochen vor Ablauf der Bewerbungsfrist, mitgliederöffentlich auszuschreiben. Als
mitgliederöffentliche Ausschreibung gilt eine Angabe des zu wählenden Amtes, des
wählenden Gremiums mit Tagungsort und Zeit sowie der Bewerbungsfrist im internen
Bereich der GRÜNEN JUGEND im Wurzelwerk von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN. Eine
Verschickung dieser Daten wie die Einladung zur Bundesmitgliederversammlung
steht dem gleich.
§ 6 Wahlverfahren
(1) Alle Wahlen der GRÜNEN JUGEND finden ausschließlich im
Mehrheitswahlverfahren (§§ 8 - 10) statt.
(2) Bei Wahlen, die nicht im Rahmen der Bundesmitgliederversammlung stattfinden
und bei denen nicht alle Kandidat_innen bei der Wahl anwesend sind, darf keine
mündliche Vorstellung der Kandidat_innen erfolgen.
(3) Absatz (1) gilt nicht für Wahlen, die durch die Bundesmitgliederversammlung
stattfinden. Diese finden im Präferenzwahlverfahren (§§ 16 - 19) statt.
Ausnahmen zu Satz 2 können sich ergeben aus:
1. Der Satzung,
2. einem Wahlstatut gemäß § 7 Absatz (2) Satz 3 der Satzung und
3. einem Beschluss der Bundesmitgliederversammlung gemäß § 7 Absatz (3) der
Satzung.
§ 7 Präsidium und Wahlkommission
(1) Vor der Wahl wird eine Wahlkommission von der Versammlung gewählt. Diese
führt gemeinsam mit der Sitzungsleitung die Wahlen durch.
(2) Das Präsidium der Bundesmitgliederversammlung und die Wahlkommission dürfen
abweichend von § 2 in offener Abstimmung gewählt werden.
(3) Weder dem Präsidium noch der Wahlkommission darf einE zur Wahl StehendeR
angehören.
Zweiter Abschnitt – Mehrheitswahlverfahren
§ 8 Mehrheitswahlverfahren mit mehreren Bewerber_innen
(1) Bei Wahlen mit mehreren Bewerber_innen für ein Amt, hat jedeR
Stimmberechtigte nur eine Stimme. Er oder sie kann für eine_n einzelne_n
Bewerber_in stimmen, alle Bewerber_innen insgesamt mit "Nein" ablehnen oder mit
"Enthaltung" stimmen.
(2) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit, also mehr als die
Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen erhält.
(3) Erhält keineR der Bewerber_innen die Mehrheit der gültigen abgegebenen
Stimmen wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Am zweiten Wahlgang dürfen nur
Bewerber_innen teilnehmen, die auch an dem ersten Wahlgang teilgenommen haben.
(4) Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erhält, also die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen, und insgesamt
mehr Ja- als Neinstimmen abgegeben wurden.
(5) Haben im zweiten Wahlgang mehrere Wahlbewerber_innen die gleiche Anzahl von
Stimmen, so ist eine Stichwahl durchzuführen. An der Stichwahl können nur die
Wahlbewerber_innen mit den meisten Stimmen teilnehmen.
(6) Haben nach der Stichwahl immer noch mehrere Wahlbewerberlnnen die gleiche
Stimmenzahl, so entscheidet das von der Tagungsleitung zu ziehende Los.
§ 9 Mehrheitswahlverfahren mit nur einer Bewerberin/ einem Bewerber
(1) Gibt es für ein Amt nur eine Bewerberin/ einen Bewerber, so ist mit Ja, Nein
oder Enthaltung zu dieser Person abzustimmen.
(2) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit, also mehr als die
Hälfte der gültigen, abgegebenen Stimmen erhält. Ist dies nicht der Fall, wird
ein zweiter Wahlgang durchgeführt. In diesem ist gewählt, wer die relative
Mehrheit, also mehr „Ja“- als „Nein“-Stimmen erhält.
(3) Wird im zweiten Wahlgang niemand gewählt, wird die Wahl auf die nächste
Versammlung oder Sitzung des wählenden Gremiums verschoben.
§ 10 Wahlen in gleiche Ämter im Mehrheitswahlverfahren
(1) Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden, in dem
jedeR StimmberechtigteR maximal so viele Stimmen vergeben kann, wie Ämter zu
besetzen sind, oder insgesamt mit "Nein" oder "Enthaltung" gestimmt wird.
(2) Das Kumulieren (Häufen) von Stimmen ist nicht möglich.
(3) Das Wahlverfahren entspricht jeweils entweder dem in § 8 oder 9, je nachdem,
ob es mehr Bewerber_innen als Ämter gibt (§ 8) oder genauso viele Bewerber_innen
wie Ämter (§ 9).
Dritter Abschnitt – Votenvergabe
§ 11 Begriffsbestimmung des Votums
(1) Gremien der GRÜNEN JUGEND können Kandidaturen für Ämter und Mandate in
anderen Organisationen, insbesondere der Partei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und der
Heinrich-Böll-Stiftung politisch unterstützen (Votum). Ein Votum enthält die
Aussage, dass die unterstützte Kandidatur im Interesse der GRÜNEN JUGEND liegt,
insbesondere dass die Kandidatin / der Kandidat geeignet ist, die politischen
Ziele und Vorstellungen der GRÜNEN JUGEND in dem Gremium, für dass sie / er
kandidiert, voranzubringen oder umzusetzen.
(2) Ein Votum berechtigt die Kandidatin/ den Kandidaten, es bei seiner Bewerbung
anzuführen und damit zu werben. Darüber hinaus berechtigt und verpflichtet es
niemanden.
§ 12 Bewerbungsvoraussetzungen für Voten
(1) Um ein Votum können sich alle bewerben, die das 28. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben. Sie sollten Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der GRÜNEN
JUGEND sein oder sich im Umfeld des Verbandes engagiert haben.
(2) Es können Voten für alle Gremien der BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, der Heinrich-
Böll-Stiftung, aber auch anderer Organisationen, die den politischen
Vorstellungen der GRÜNEN JUGEND nahe stehen, vergeben werden.
§ 13 Vergabeverfahren für Voten
(1) Voten können nur von der Bundesmitgliederversammlung vergeben werden, nicht
jedoch vom Bundesvorstand. Das Recht anderer Gremien oder Gliederungen der
GRÜNEN JUGEND, insbesondere Fachforen, Landesverbände, Kreis- und Ortsverbände,
Voten nach eigenen Regeln zu vergeben, bleibt unberührt.
(2) Es liegt in der Verantwortung der Kandidatin/ des Kandidaten, sich um ein
Votum zu bemühen.
(3) Die Vergabe eines Votums ist nur nach Ankündigung eines entsprechenden
Punktes in der Tagesordnung möglich.
(4) Die Votenvergabe erfolgt in der Regel offen. Es muss jedoch auf Antrag eine
geheime Abstimmung durchgeführt werden.
(5) Liegen mehrere Bewerbungen für das gleiche Amt oder Mandat vor, so soll nur
ein Votum für eine der Bewerber_innen/ einen der Bewerber vergeben werden.
§ 14 Abstimmungsverfahren für Voten
(1) Liegt für ein Votum nur eine Bewerbung vor, muss im ersten Wahlgang die
absolute Mehrheit der Stimmen erreicht werden.
(2) Liegen mehrere Bewerbungen für die gleiche Position vor, so erhält das Votum
der- oder diejenige, die / der die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht.
(3) Gelingt dies bei der ersten Abstimmung niemandem, findet eine zweite
Abstimmung zwischen den beiden Personen statt, die im ersten Durchgang die
jeweils meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Das Votum erhält diejenige
/ derjenige, die / der die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
(4) Gelingt dies keiner der Bewerber_innen / keinem der Bewerber, so findet eine
dritte Abstimmung statt. An ihr nimmt nur diejenige / derjenige teil, die / der
bei der vorangegangenen Abstimmung die meisten Stimmen auf sich vereinigen
konnte. Erhält sie / er die absolute Mehrheit der Stimmen im dritten Durchgang
nicht, so gilt das Votum als GRÜNE JUGEND Bundesverband verweigert. Liegen
lediglich zwei Bewerbungen für eine Position vor, so entfällt der erste
Abstimmungsdurchgang.
§ 15 Vergabe von Empfehlungsschreiben
(1) Letter of Support & Nomination Letters
Ein ”Letter of Support” ist ein Empfehlungsschreiben, dass eine Empfehlung für
Kandidat_innen für Vorstände ausspricht. Sollte die offizielle Einladung für die
General Assembly von FYEG oder CDN nach der Einladung zur letzten
Mitgliederversammlung erfolgen, so entscheiden der Bundesvorstand und die
Internationale Koordination gemeinsam über die Vergabe von "Letters of Support"
oder "Nomination Letters" für Kandidat_innen der GRÜNEN JUGEND oder anderer
Mitgliedsorganisationen auf Ämter bei FYEG, GYG oder CDN."
(2) Letter of Recommendation
Ein ”Letter of Recommendation” ist ein Empfehlungsschreiben, dass eine
Empfehlung für Bewerber_innen für internationale Seminare oder Arbeitsgruppen
ausspricht. Die Entscheidung, welche Bewerber_innen unterstützt werden, trifft
die Internationale Koordination. ”Letter of Recommendation” werden von der
Internationalen Koordination ausgestellt.
Vierter Abschnitt – Präferenzwahlverfahren
§ 16 Stimmabgabe im Präferenzwahlverfahren
(1) Die Besetzung gleicher Ämter findet in einem Wahlgang statt. Gleiche Ämter
sind auch Frauen, Inter und Trans-Plätze (FIT-Plätze) und offene Plätze im Sinne
der Mindestquotierung gemäß § 1 des FIT-Statuts der GRÜNEN JUGEND.
(2) Die Wähler_innen haben eine in Bruchteilen übertragbare Stimme im Sinne der
übertragbaren Einzelstimmgebung. Um zu wählen vergeben die Wähler_innen Nummern
(Präferenzen) an die Kandidat_innen. Mit der Nummer 1 markieren die Wähler_innen
eine Kandidatin / einen Kandidaten, die / den sie am stärksten bevorzugen
(Erstpräferenz). Mit der Nummer 2 markieren sie eine Kandidatin / einen
Kandidaten, die / den sie als Zweites bevorzugen (Zweitpräferenz), mit der
Nummer 3 markieren sie eine Kandidatin / einen Kandidaten, den sie als Drittes
bevorzugen (Drittpräferenz) und so fort. Diese Kandidat_innen bilden die
Präferenzfolge der_des Wähler_in. Die Wähler_innen können Präferenzen an
beliebig viele Kandidat_innen vergeben. Die Wähler_innen können auch mit „Nein“
Stimmen, wenn Sie sämtliche Kandidierenden ablehnen.
(3) Wahlen für mehrere Ämter können auf einem gemeinsamen Stimmzettel
durchgeführt werden. Der Stimmzettel wird hierfür in mehrere klar
unterscheidbare Bereiche aufgeteilt, wobei jeder Bereich einem Amt gilt. Die
Prüfung ungültiger Stimmen findet für jedes Amt isoliert statt. Hat ein_e
Wählende_r in einem Bereich keine Markierungen angebracht, so gilt dies als
nicht abgegebene Stimme für dieses eine Amt.
§ 17 Berücksichtigung der Quote im Präferenzwahlverfahren
(1) Frauen, Inter und Trans sowie alle weiteren Personen werden von den
Wähler_innen zusammen gemäß §16 in eine Präferenzreihenfolge gebracht.
(2) Zunächst werden die FIT-Plätze besetzt. Dazu werden alle anderen Personen
bei der Auszählung aus der Präferenzreihenfolge gestrichen. Die sich neu
ergebende Präferenzreihenfolge wird gemäß § 18 ausgezählt.
(3) Danach werden die offenen Plätze besetzt. Dazu werden alle bei der
vorherigen Auszählung gewählten Frauen, Inter und Trans Personen aus der
ursprünglichen Präferenzreihenfolge gestrichen. Die sich neu ergebende
Präferenzreihenfolge wird gemäß § 18 ausgezählt. Sind bei der vorherigen
Auszählung Frauen, Inter und Trans Personenplätze unbesetzt geblieben, so
verringert sich die Anzahl der zu vergebenden offenen Plätze um dieselbe Anzahl.
§ 18 Auszählung der Stimmen im Präferenzwahlverfahren
Die Auszählung der Stimmen erfolgt in folgenden Schritten:
1. Ermittle die Anzahl der gültigen Stimmen.
2. Berechne das Quorum: q = [(gültige Stimmen) / (zu vergebende Sitze + 1)] +1.
3. Der Stimmwert jedes Stimmzettels wird auf 1 (100 %) festgesetzt.
4. Die Erstpräferenzen werden ausgezählt und den Kandidat_innen als Stimmen gut
geschrieben.
5. Alle Kandidat_innen, deren Stimmenzahl das Quorum erreicht oder übersteigt,
werden für gewählt erklärt.
6. Falls bereits so viele Kandidat_innen für gewählt erklärt worden sind, wie
Sitze zu vergeben sind, gehe zu 11.
7. Übersteigt die Stimmenzahl mindestens einer Kandidatin / eines Kandidaten das
Quorum, so sind die überschüssigen Stimmen zu übertragen.
I. Der Überschuss einer Kandidatin / eines Kandidaten ist die Differenz zwischen
ihrer / seiner Stimmenzahl und des Quorums.
II. Haben mehrere Kandidat_innen einen Überschuss, so wird zunächst der größte
Überschuss übertragen. Haben zwei oder mehr Kandidat_innen einen gleich großen
Überschuss, so wird der Überschuss jener / jenes dieser Kandidat_innen zuerst
übertragen, die / der die meisten Stimmen hatte, als sich die Stimmenzahl der
betreffenden Kandidat_innen zuletzt unterschied; hatten zwei oder mehr dieser
Kandidat_innen zu jedem Zeitpunkt jeweils die gleiche Stimmenzahl, so wird durch
eine Zufallsauswahl entschieden, welcher Überschuss als erstes übertragen wird.
III. Die Übertragung der Überschüsse erfolgt wie folgt:
• Zunächst wird der Übertragungswert ermittelt: Der Übertragungswert ist der
Überschuss der gewählten Kandidatin / des gewählten Kandidaten geteilt durch
ihre / seine Stimmenzahl.
• Auf Grundlage des Übertragungswerts wird der Stimmwert der jeweiligen Stimme
ermittelt: Der Stimmwert ist der bisherige Stimmwert multipliziert mit dem
Übertragungswert.
• Die Stimmen werden mit ihrem gegenwärtigen Stimmwert jeweils auf diejenige
Kandidatin / denjenigen Kandidaten übertragen, auf die / den di nächste
Präferenz der jeweiligen Wählerin / des jeweiligen Wählers lautet. Falls die_der
dort benannte Kandidat_in entweder bereits für gewählt erklärt wurde oder
bereits aus dem Rennen ausgeschieden ist, wird die Stimme auf die / den
nächste_n noch im Rennen befindlichen Kandidat_in übertragen. Die Stimmenzahl
der betreffenden Kandidat_innen wird neu festgestellt.
• Gehe zu 5.
8. Hat kein_e Kandidat_in einen Überschuss, so wird die_der Kandidat_in mit der
niedrigsten Stimmenzahl aus dem Rennen genommen.
a. Falls zwei oder mehr Kandidat_innen gleichermaßen die wenigsten Stimmen
haben, so wird jeneR dieser Kandidat_innen aus dem Rennen genommen, die /der die
wenigsten Stimmen hatte, als sich die Stimmenzahl der betreffenden
Kandidat_innen zuletzt unterschied; hatten zwei oder mehr dieser Kandidat_innen
zu jedem Zeitpunkt jeweils die gleiche Stimmenzahl, so wird durch eine
Zufallsauswahl entschieden, welcheR dieser Kandidat_innen aus dem Rennen
ausscheidet.
b. Mit sämtlichen Stimmen der_des ausgeschiedenen Kandidat_in wird wie folgt
verfahren: Die Stimmen werden mit ihrem gegenwärtigen Stimmwert jeweils auf
diejenige_denjenigenKandidat_in übertragen, auf die_den die nächste Präferenz
der_des jeweiligen Wähler_in lautet. Falls die_der dort benannte Kandidat_in
entweder bereits für gewählt erklärt wurde oder bereits aus dem Rennen
ausgeschieden ist, wird die Stimme auf die_den nächste_n noch im Rennen
befindliche_n Kandidat_in übertragen.
c. Die Stimmenzahl der betreffenden Kandidat_innen wird neu festgestellt.
d. Falls mindestens ein_e Kandidat_in in Folge dieser Übertragung das Quorum
erreicht oder übersteigt, gehe zu 5.
9. Falls die_der letzte Kandidat_in aus dem Rennen genommen wurde, gehe zu 11.
10. Gehe zu 8.
11. Die Wahl ist beendet. Sollten weniger Personen als zu vergebende Plätze
gewählt worden sein, bleiben diese Ämter unbesetzt.
§ 19 Computergestützte Auszählung im Präferenzwahlverfahren
(1) Die Auszählung der Stimmzettel im Präferenzwahlverfahren darf
computergestützt erfolgen.
(2) Der Quellcode der verwendeten Software muss mindestens zwei Wochen vor der
Wahl mitgliederöffentlich im Wurzelwerk oder öffentlich im Internet zur
Verfügung gestellt werden.
(3) Mit der Verkündung des Ergebnisses muss der Versammlung ein detailliertes
Protokoll der Programmabläufe zur Verfügung gestellt werden. Dieses Protokoll
muss mindestens enthalten:
a. Das Quorum gemäß § 18 Nr. 2
b. Die Wahl von Kandidat_innen gemäß § 18 Nr. 5
c. Das Ausscheiden von Kandidat_innen gemäß § 18 Nr. 8
d. Die Anzahl der Stimmen von Kandidat_innen zum Zeitpunkt ihrer Wahl oder ihres
Ausscheidens
e. In Fällen des § 18 Nr. 7, 8 die Anzahl der übertragenen Stimmen, der
Gesamtstimmwert dieser Stimmen zum Zeitpunkt der Übertragung sowie die
Kandidatin / den Kandidaten von der / dem und zu der / dem übertragen wurde.
(4) Sofern Zufallsauswahlen gemäß § 18 Nr. 7, 8 erforderlich sind, entscheidet
das von der Tagungsleitung zu ziehende Los; die Ziehung und die Eingabe des
Ergebnisses in den Computer müssen mitgliederöffentlich erfolgen.
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