Veranstaltung: | Perspektiven |
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Antragsteller*in: | GRÜNE JUGEND |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 20.01.2019, 16:21 |
A4: Wahlstatut für die GRÜNE JUGEND
Antragstext
§ 1 Regelungsinhalt
Dieses Wahlstatut regelt gemäß § 7 Absatz (2) Satz 3 der Satzung der GRÜNEN
JUGEND die Besetzung von Ämtern.
§ 2 Wahl der_des Internationalen Sekretär_in
Die_Der Internationale Sekretär_in gemäß § 16 Absatz (1) der Satzung wird auf
der ersten Bundesvorstandssitzung nach den Bundesvorstandswahlen vom
Bundesvorstand aus den Reihen des Bundesvorstands gewählt.
§ 3 Wahl der Delegation zur Bundesfrauenkonferenz
Die Delegierten zum Frauenrat des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
werden durch den Frauen, Inter und Trans Personen- und Genderrat gewählt und
anschließend in offener Abstimmung durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
Die Bestätigung erfolgt mit absoluter Mehrheit. § 6 der allgemeinen
Geschäftsordnung findet entsprechende Anwendung.
Die Dauer der Amtszeit und das passive Wahlrecht richten sich nach den
entsprechenden Vorschriften von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.'
§ 4 Internationale Delegationen
Die Delegierten zur Federation of Young European Greens General Assembly, zum
European Green Party Council, zum European Green Party Congress und zur
Generalversammlung der Global Young Greens werden zusammen von Bundesvorstand
und Internationaler Koordination gewählt. Dabei gibt es keine Doppelstimmen. Die
Delegation zu CDN wird von der Internationalen Koordination gewählt. Alle
weiteren Delegierten für internationale Kongresse und Treffen werden von der
Internationalen Koordination alleine gewählt.
§ 5 Wahl der Delegation zum Attac Ratschlag
Die Delegation zum Ratschlag von Attac wird vom Bundesvorstand gewählt. Dabei
ist die Selbstwahl gemäß § 3 Absatz (2) der Wahlordnung ausgeschlossen.
§ 6 Wahl der Delegation zu IDA
Die Delegation zur Mitgliederversammlung von IDA wird vom Bundesvorstand
gewählt. Dabei ist die Selbstwahl gemäß § 3 Absatz (2) der Wahlordnung
ausgeschlossen.
§ 7 Wahl der Freien Koordinierenden
Die Freien Koordinierenden gemäß § 15 Absatz (3) der Satzung werden auf der
ersten ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres im Präferenzwahlverfahren
gewählt.
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