Veranstaltung: | Perspektiven |
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Antragsteller*in: | GRÜNE JUGEND |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 20.01.2019, 16:26 |
A5: Finanzordnung der GRÜNEN JUGEND
Antragstext
§ 1 Erstattung von Kosten
(1) Grundsätze
• Erstattungen werden grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag der
erstattungsberechtigten Personen und gegen Einreichung des Beleges in der
Bundesgeschäftsstelle durchgeführt. Können Erstattungsberechtigte im Einzelfall
keine Belege vorlegen, entscheidet der_die Schatzmeister_in aufgrund der
vorgelegten Beweise individuell, ob eine Erstattung gerechtfertigt ist.
Erstattungsanträge ab 150,-Euro sind von dem_der Schatzmeister_in
gegenzuzeichnen. Bei Belegen, die nicht in Euro ausgestellt sind, ist dem Beleg
ein Nachweis über den zum Zeitpunkt des Kaufes gültigen Umtauschkurs beizufügen.
Ausgezahlt wird grundsätzlich in Euro.
• Unkenntnis dieser Erstattungsordnung berechtigt nicht zur Erstattung höherer
Beträge als nach dieser Erstattungsordnung vorgesehen.
• Anträge sind bis spätestens vier Wochen (Poststempel) nach dem Zeitpunkt zu
dem die Kosten entstanden sind in der Bundesgeschäftsstelle einzureichen.
• Über Ausnahmen von den in dieser Erstattungsordnung getroffenen Regelungen
entscheidet in zu begründenden Einzelfällen der Bundesvorstand.
(2) Anspruchsberechtigte
• alle Teilnehmer_innen an Seminaren (Kursen), Arbeitstagungen und Kongressen,
wenn sie ordnungsgemäß in die Teilnehmer_innenliste eingetragen und nicht älter
als 30 Jahre sind,
• Mitglieder der Organe nach § 5 (1) der Bundessatzung,
• Rechnungsprüfer_innen,
• und Gäste bei Seminaren (Kursen), Arbeitstagungen und Kongressen.
(3) Aufwandsentschädigungen und Honorare
Aufwandsentschädigungen erhalten die Redakteur_innen des Web-Magazines und des
Internetauftritts in Höhe der durch Beschluss der Mitgliederversammlung
festgelegten monatlichen Sätze. Über Aufwandsentschädigungen für andere
Tätigkeiten wie zum Beispiel die der Rechnungsprüfer_innen und der
Protokollführer_innen entscheidet der Bundesvorstand. Der Bundesvorstand kann
Honorarverträge im Rahmen des von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Finanzrahmens mit jeder Person abschließen. Über eine Entschädigungsordnung des
Bundesvorstands entscheidet der Bundesfinanzausschuss mit absoluter Mehrheit.
(4) Fahrt- und Reisekosten
Fahrtkosten bzw. Reisekosten innerhalb des von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Finanzrahmens erhalten alle Anspruchsberechtigten zwischen Wohn-
und Veranstaltungsort. Fahrten, die nicht am Wohnort beginnen oder enden, sind
entsprechend zu begründen. Generell sollte das jeweils günstigste Angebot
genutzt werden. Grundsätzlich werden die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten
bis zu maximal 50 Prozent des normalen Fahrpreises (2. Klasse) einschließlich
der Zuschläge für ICE und IC/EC erstattet. Platzreservierungen und
Liegewagengebühren werden erstattet, Nachlöse- und Umtauschgebühren nicht. Am
Veranstaltungsort werden für Fahrten zwischen dem nächstgelegenen Bahnhof, der
Unterkunftsstätte und dem Tagungsort erstattet. Für Fahrten ins Ausland gelten
diese Regelungen bis zur Grenze. Im Ausland selber ist das jeweils billigste
Angebot zu nutzen. Bei Fahrten von Teilnehmer_innen aus dem Ausland wird die
jeweils günstigste Fahrtmöglichkeit erstattet. Flugkosten können nur in
Ausnahmefällen und nur bei Auslandsreisen, bei denen eine Reise mit dem Bus oder
der Bahn mehr als 16 Stunden dauern würde, erstattet werden. Ob eine Flugreise
tatsächlich erstattet wird, entscheidet der Bundesvorstand in Einzelfallprüfung.
Unerheblich für die Entscheidung sind eventuell niedrigere Kosten der Flugreise.
Die Entscheidung des Bundesvorstandes muss mit Begründung veröffentlicht werden.
Zusätzlich zu den Flugkosten erstattet die GRÜNE JUGEND bei jeder Flugreise eine
den Klimaschäden entsprechende Spende an Atmosfair. Menschen mit
Beeinträchtigungen, für die eine längere Reise nicht zumutbar ist, dürfen durch
diese Regelung nicht benachteiligt werden. Wenn eine Reise mit Bahn oder Bus
aufgrund ihrer Länge nicht zumutbar ist, ist eine angemessene Alternative auf
Antrag zu erstatten, das beinhaltet auch Flüge. Der Antrag ist beim
Bundesvorstand einzureichen. Taxikosten oder Kosten für Benzin bei
Selbstfahrer_innen werden nur erstattet, wenn die Fahrt nicht mit öffentlichen
Verkehrsmitteln durchgeführt werden kann oder dies nicht zumutbar ist. Über die
Zumutbarkeit entscheidet im Einzelfall der Bundesvorstand. Bei Menschen mit
Beeinträchtigungen werden diese Kosten generell erstattet. Bei Autofahrten
werden pro gefahrenem Kilometer 0,1 Euro erstattet.
(5) Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten erhalten alle Mitglieder in tatsächlicher Höhe, sofern am
Veranstaltungsort keine zentrale Kinderbetreuung organisiert wird oder das Kind
nicht an den Veranstaltungsort mitgebracht werden kann.
(6) Telefon- und Kommunikationskosten
Für Telefon- und Kommunikationskosten können Mitglieder der Internationalen
Koordination, des Bildungsbeirats, des Frauen, Inter und Trans Personenrats und
der SPUNK Redaktion bis zu maximal 5,-Euro monatlich abrechnen.
(7) Referent_innen und Gäste
Referent_innen und Gästen, die nicht Mitglied der GRÜNEN JUGEND sind, können
grundsätzlich alle entstandenen Kosten erstattet werden. Der Bundesvorstand
entscheidet im Einzelfall innerhalb des von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Finanzrahmens.
§ 2 Mitgliedsbeiträge
(1) Höhe der Mitgliedsbeiträge
Der Bundesverbandsanteil des Mitgliedsbeitrags beträgt 8 Euro pro Mitglied und
Jahr.
(2) Beitragsabführung der Mitglieder
Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung des Mitgliedsbeitrages nach § 4 (7)
der Bundessatzung verpflichtet. Grundsätzlich ist die Beitragsabführung im
ersten Jahr der Mitgliedschaft nicht verpflichtend (Schnuppermitgliedschaft).
Jedes Mitglied kann auf Antrag an den Bundesvorstand oder den zuständigen
Landesvorstand mit schriftlicher Begründung teilweise oder vollständig von der
Beitragsabführung befreit werden. Der Einzug des Jahresbeitrages erfolgt per
Einzugsermächtigung durch die Bundesgeschäftsstelle jeweils zu Beginn des zu
zahlenden Jahres oder nach dem Eintritt. Die Landesverbände sind verpflichtet,
die Mitgliederdaten spätestens zum Stichtag 15.6. und 15.12. in der gemeinsamen
Mitgliederdatenbank zu aktualisieren. Sie verpflichten sich außerdem, die
Mitglieder, welche die Altersgrenze für die Mitgliedschaft in der GRÜNEN JUGEND
erreicht haben, aus der gemeinsamen Datenbank zu entfernen. Neumitglieder können
im ersten Jahr der Beitragsabführung den Beitrag anteilig nach Quartalen zahlen.
Eine anteilige oder vollständige Rückzahlung von Beiträgen, die im Einklang mit
dieser Finanzordnung und der Bundessatzung eingezogen wurden, ist nicht möglich.
Die Mitgliedsrechte eines Mitglieds ruhen, wenn der Beitrag nach Ablauf des zu
zahlenden Jahres und weiteren 3 Monaten nicht abgeführt worden ist. Die
Mitgliedschaft endet, wenn der Beitrag nach Ablauf des zu zahlenden Jahres und
weiteren 12 Monaten nicht abgeführt worden ist.
(3) Verwendung der Mitgliedsbeiträge
Der Anteil des Mitgliedsbeitrags, der den Bundesverbandsanteil und den
jeweiligen Landesverbandsanteil des Mindestjahresbeitrages übersteigt, wird im
Verhältnis 2/5 zu 3/5 auf den Bundesverband und den entsprechenden Landesverband
aufgeteilt. Im Anteil der Landesverbände ist ein Anteil für kommunale
Gebietsverbände enthalten, näheres regeln die Landesverbände autonom. Der
Bundesverband führt den Landesverbandsanteil der tatsächlich eingezogenen
Beiträge zeitnah an die Landesverbände ab.
§ 3 Gemeinsamer Solifonds von Bund und Ländern
Verteilung gemeinsamer Finanzmittel
Aus dem Solifonds werden vorrangig strukturschwache Landesverbände mit
besonderer Berücksichtigung der ostdeutschen Landesverbände gefördert. Auch
länderübergreifende Projekte können gefördert werden. Die Landesverbände können
Mittel aus dem Solifond bis zum 31. Januar eines jeden Jahres beantragen.
Grundlage für die Höhe des Solifond-Etats sind die Gesamteinnahmen des
zurückliegenden Jahres, der Etat wird von der_dem Bundesschatzmeister_in zum
Jahresende ermittelt und den Landesvorständen bekanntgegeben. Der
Bundesfinanzausschuss beschließt mit 2/3-Mehrheit über die Vergabe der Mittel.
Beschlossene Zuwendungen sollen bis spätestens zum Ende des ersten Quartals
ausgezahlt werden. Im Antrag müssen mindestens der Verwendungszweck der Mittel,
der Haushalt, die Höhe der RPJ-Gelder und deren Verwendungsmöglichkeiten, sowie
Mitglieder- und Strukturdaten und die Zahl der kommunalen Gebietsverbände des
Landesverbandes enthalten sein.
§ 4 Spenden und Sponsoring
(1) Die GRÜNE JUGEND geht grundsätzlich kritisch mit Spenden und Sponsoring um,
es gilt die eigene politische Glaubwürdigkeit und größtmögliche Transparenz zu
wahren und eine Überkommerzialisierung der GRÜNEN JUGEND zu verhindern. Es
gelten folgende Grundlagen für den Umgang mit Spenden und Sponsoring:
(2) Geldspenden werden in der Regel angenommen, ab einer Hohe von 500 Euro
werden sie veröffentlicht und sofort dem Bundesfinanzausschuss mitgeteilt. Bei
der Veröffentlichung informiert die GRÜNE JUGEND zudem über die Tätigkeiten der
jeweiligen Spenderfirmen.
(3) Über Sachspenden, Werbeanzeigen und Mitverschickungen entscheidet der
Bundesvorstand je nach Einzelfall auf Grundlage der genannten Kriterien.
(4) Kooperationen mit Partner_innen erfolgen nur im sehr engen Umfeld mit
Verbänden, Vereinen und Firmen, die unsere politischen Ziele teilen
(5) Der Bundesvorstand zieht bei besonders kritischen Entscheidungen den
Bundesfinanzausschuss zur Konsultation heran und informiert ihn laufend.
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