Veranstaltung: | Perspektiven |
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Antragsteller*in: | GRÜNE JUGEND |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 20.01.2019, 16:33 |
A7: Bundesschiedsordnung der GRÜNE JUGEND
Antragstext
§ 1 Mitglieder des Schiedsgerichts
(1) Das Bundesschiedsgericht besteht aus sechs Personen, die für die Dauer von
zwei Jahren nur von der Mitgliederversammlung im Mehrheitswahlverfahren gewählt
werden. Das Bundesschiedsgericht wählt unter seinen Mitgliedern zwei Personen
als Koordinierende.
(2) Mitglieder des Bundesschiedsgerichtes dürfen keine Mitglieder in Organen der
GRÜNEN JUGEND auf Landes- und Bundesebene und internationalen junggrünen
Netzwerken sein.
(3) Sie dürfen auch nicht vom Bundes- oder einem Landesverband der GRÜNEN JUGEND
angestellt sein, regelmäßige Einkünfte beziehen oder Anspruch auf regelmäßige
Aufwandsentschädigung haben. Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind unabhängig
und an Weisungen nicht gebunden.
§ 2 Zuständigkeiten
(1) Das Bundesschiedsgericht ist zuständig für:
1. Streitigkeiten von Mitgliedern und von Gliederungen der GRÜNEN JUGEND mit
Organen des Bundesverbandes;
2. Streitigkeiten zwischen Bundesverbandsorganen unter sich;
3. Ordnungsmaßnahmen gegen Organe des Bundesverbandes, gegen einzelne Mitglieder
oder gegen Gliederungen der GRÜNEN JUGEND;
4. die Entscheidung über Ausschlussanträge;
5. die Entscheidung über Einsprüche gegen Zurückweisung oder Nichtbefassung
eines Mitgliedsantrages für den Bundesverband oder eine Gliederung;
6. die Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluss aus dem Bundesverband
oder aus einer Gliederung;
7. Auslegung von Satzung, Geschäftsordnung und Statuten;
8. und Anfechtung oder Nichtigkeitserklärung von Wahlen;
9. Streitigkeiten über die Wirksamkeit eines Antragsbeschlusses aus den
Landesverbänden gem. § 9 der Satzung.
(2) Das Bundesschiedsgericht ist nicht zuständig für Streitigkeiten innerhalb
von Landesverbänden des Bundesverbands. Es ist nur in Fragen abgelehnter Anträge
auf Mitgliedschaft und Berufungsinstanz im Falle von Beschwerden gegen
Entscheidungen von Schiedsgerichten der Gliederungen. Das Bundesschiedsgericht
ist Berufungs- oder Eingangsinstanz, wenn dies durch die Satzung der
betreffenden Gliederung so bestimmt wird oder nicht geregelt ist.
§ 3 Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind:
1. Die Mitgliederversammlung, außer in Fällen des § 2 Absatz (1) Nr. 9,
2. der Bundesvorstand,
3. jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND, sofern es in der Sache unmittelbar
betroffen ist,
4. 1/l0 der stimmberechtigten Teilnehmerlnnen einer Versammlung oder eines
Gremiums, sofern eine Wahl oder Entscheidung dieser Versammlung oder dieses
Gremiums angefochten wird,
5. bei einer Anfechtung einer Wahl, die eine Verletzung von § Absatz (4) der
Wahlordnung geltend macht, jedes Mitglied unabhängig von der eigenen
Betroffenheit,
6. in den Fällen des § 2 Absatz (1) Nr. 1 außerdem jede Gliederung der GRÜNEN
JUGEND,
7. in den Fällen des § 2 Absatz (1) Nr. 2 außerdem jedes Organ des
Bundesverbandes,
8. und in den Fällen des § 2 Absatz (1) Nr. 9 außerdem jeder Landesverband der
GRÜNEN JUGEND.
§ 4 Frist
(1) Bei Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichts gemäß § 2 Absatz (1) Nr. 1, 2,
3, 7 können Entscheidungen von Organen des Bundesverbandes oder einer Gliederung
nur binnen vier Wochen ab dem Tage, an dem die Versammlung oder Sitzung des
Organs, auf der die Entscheidung getroffen wurde, beendet ist, angefochten
werden.
(2) Die Anfechtung von Wahlen gemäß § 2 Absatz (1) Nr. 8 ist nur binnen vier
Wochen ab dem Tage, an dem die Versammlung oder Sitzung des Organs, welches
gewählt hat, beendet ist, möglich. Sofern die Anfechtung eine Verletzung von
Ausschreibungsfristen gemäß § 5 Absatz (4) der Wahlordnung geltend macht, ist
die Anfechtung möglich, solange die / der Gewählte im Amt ist.
(3) Entscheidungen, die sich gegen einzelne Mitglieder richten, insbesondere
Verfahren gemäß § 2 Absatz (1) Nr. 3, 4, 5, 6 können nur b_innen zwei Wochen ab
dem Tage, an dem die Entscheidung dem Betroffenen schriftlich zugestellt wurde,
angefochten werden.
(4) Berufungen gegen Entscheidungen eines Landesschiedsgerichts können nur
innerhalb von zwei Wochen ab dem Tage, an dem die Entscheidung allen Beteiligten
schriftlich zugestellt wurde, eingelegt werden. In begründeten Fällen kann die
Frist verlängert werden.
(5) Sofern Verfahren gemäß § 2 Absatz (1) Nr. 1, 2, 3, 7, 8 nicht von Absatz
(1), (2) erfasst sind, ist die Anrufung immer möglich.
(6) Zu Feststellungen gemäß § 2 Absatz (1) Nr. 9, 10 beträgt für Landesverbände
die Frist vier Wochen ab ihrem jeweiligen Beschluss; für den Bundesvorstand
beträgt die Frist vier Wochen ab dem letzten Beschluss eines Landesverbandes.
§ 4a Form
Die Anrufung des Schiedsgerichts muss in Textform erfolgen. Sie wird an die
Bundesgeschäftsstelle und das Bundesschiedsgericht gerichtet. Eingaben an das
Schiedsgericht sollen einen bestimmten Antrag enthalten und begründet werden.
§ 5 Ordnungsmaßnahmen
Das Schiedsgericht kann folgende Ordnungsmaßnahmen verhängen:
a. Verwarnung;
b. Enthebung aus einem Amt bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren;
c. Aberkennung des passiven Wahlrechts für Ämter bis zu einer Höchstdauer von
zwei Jahren;
d. Ruhen der Mitgliedschaft bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren;
e. Ausschluss.
§ 5a Prüfungsumfang des Schiedsgerichts bei Rügen der Ausschreibungsregeln von
Wahlen
Bei Anfechtungen von Wahlen, deren Antragssteller_in nur gemäß § 3 Nr. 5
antragsberechtigt ist, prüft das Schiedsgericht nur eine Verletzung von
Ausschreibungsregeln gemäß § 5 Absatz (4) der Wahlordnung. Gleiches gilt für
Anfechtungen, die nicht innerhalb der Frist des § 4 Absatz (2) Satz 1 bei dem
Schiedsgericht eingegangen sind.
§ 6 Verhandlung
Das Schiedsgericht entscheidet grundsätzlich nach mündlicher Verhandlung, bei
der allen Beteiligten genügend Gelegenheit einzuräumen ist, ihren Standpunkt
darzutun und Beweise anzubieten. Verzichten alle Beteiligten auf eine mündliche
Verhandlung, kann auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Das
Schiedsgericht tagt mitgliederöffentlich, kann diese in Ausnahmefällen aber
ausschließen.
§ 7 Allgemeine Bestimmungen
Verfahren vor dem Schiedsgericht beachten die allgemeinen Grundsätze des
geltenden Verfahrensrechts. Die materiellen Entscheidungen werden nach den
Grundsätzen der geltenden Rechtsordnung getroffen. Ein Mitglied des
Bundesschiedsgerichts führt während der Verhandlungen Protokoll. Die
Erledigungen der Eingaben an die Schiedsgerichte sollen von diesem möglichst
unbürokratisch, lebensnah und rasch erledigt werden. Über Befangenheitsanträge
gegen Mitglieder eines Schiedsgerichtes entscheidet das Gericht mit einfacher
Mehrheit unter Ausschluss des Mitgliedes, gegen das der Antrag gerichtet ist.
Die Beschlüsse sind den Beteiligten und der Bundesgeschäftsstelle umgehend
zuzuleiten.
Änderungsanträge
- Ä1 (AG Perspektiven (dort beschlossen am: 08.02.2019), Eingereicht)
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