Antrag: | Satzung |
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Antragsteller*in: | Kay Wilhelm Mähler |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 20.01.2019, 16:45 |
ALTER-1 zu A1: Satzung
Antragstext
Von Zeile 56 bis 58:
(6) Die Mitgliedschaft endet:
a. am 2830. Geburtstag,
b. durch Tod,
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(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der GRÜNEN JUGEND. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern unter 28 Jahren zusammen. Sie tagt in der Regel öffentlich.
§ 1 Name und Sitz
Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Bundesverband.
(1) Die GRÜNE JUGEND ist als selbständige Vereinigung die politische
Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2) Der Sitz der Organisation ist der Sitz der Geschäftsstelle. Der Sitz der
Geschäftsstelle ist Berlin.
§ 2 Aufgaben
Die GRÜNE JUGEND stellt sich folgende Aufgaben:
Innerhalb der Jugend, der Gesellschaft und der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für
ihre Ziele und Vorstellungen zu wirken und die politischen Vorstellungen ihrer
Mitglieder entsprechend den gültigen Beschlüssen zu vertreten; politische
Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit durchzuführen und offene
Jugendforen für Politik aufzubauen und zu unterstützen; die Arbeit von
verschiedenen Jugendverbänden, -gruppen und -initiativen bundesweit und regional
zu vernetzen und zu unterstützen. Besonderer Schwerpunkt soll hierbei auf die
Zusammenarbeit mit grün-nahen Gruppen gelegt werden. Insbesondere die Gründung
lokaler Gruppen ist zu unterstützen, eine Zusammenarbeit mit außerparteiischen
Jugendinitiativen und Interessengruppen anzustreben und diese zu unterstützen.
§ 3 Gliederung und Aufbau
(1) Die GRÜNE JUGEND Bundesverband besteht aus Landesverbänden entsprechend der
sechzehn Bundesländer. Die Landesverbände treffen autonom Regelungen für
kommunale Gebietsverbände.
(2) Landesverbände der GRÜNEN JUGEND besitzen volle Programm-, Organisations-,
Finanz-, Personal- und Satzungsautonomie. Verbände, die Mitglied der GRÜNEN
JUGEND Bundesverband sind, erklären, die satzungsmäßigen Regeln des
Bundesverbandes zu akzeptieren und in der eigenen Struktur entsprechend zu
berücksichtigen.
(3) Über die Anerkennung eines Gebietsverbandes entscheidet die Mitglieder- oder
Delegiertenversammlung des nächsthöheren Gebietsverbandes mit satzungsändernder
Mehrheit.
(4) Gebietsverbände der GRÜNEN JUGEND Bundesverband können von der
Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit ausgeschlossen werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der GRÜNEN JUGEND kann jede natürliche Person sein, die nicht älter
als 27 Jahre alt ist und sich zu den Zielen der GRÜNEN JUGEND bekennt.
(2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen politischen Organisation
ist zulässig, sofern es sich nicht um eine zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
konkurrierende Partei oder deren Jugendorganisationen oder parteinahe
Jugendorganisationen handelt. Die Mitgliedschaft im Bundesverband GRÜNE JUGEND
und in einer faschistischen Organisation schließen einander aus.
(3) Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND ist zugleich Mitglied im Bundesverband und
in einem Landesverband.
(4) Für alle Ämter innerhalb des Bundesverbandes können nur Mitglieder der
GRÜNEN JUGEND kandidieren. Mit dem Ende der Mitgliedschaft gehen alle im
Bundesverband besetzten Ämter verloren.
(5) Der Eintritt in die GRÜNE JUGEND ist wahlweise beim Bundesverband,
Landesverband oder, wenn dies die zuständige Landessatzung vorsieht, bei
kommunalen Gebietsverbänden möglich. Über die Ablehnung eines Aufnahmeantrags
entscheidet der jeweilige Vorstand. Gegen die Zurückweisung eines
Aufnahmeantrages kann die_der Bewerber_in bei der zuständigen Mitglieder- bzw.
Delegiertenversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit
entscheidet. Gegen die Entscheidung der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung
kann bei dem Schiedsgericht des nächsthöheren Gebietsverbandes Einspruch
eingelegt werden. Das Bundesschiedsgericht ist in Fragen der Mitgliedschaft
letzte Berufungsinstanz.
(6) Die Mitgliedschaft endet:
a. am 2830. Geburtstag,
b. durch Tod,
c. durch Austritt,
d. durch Ausschluss,
e. aufgrund von Beitragsrückständen nach Maßgabe der Finanzordnung.
(7) Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Gegen ein Mitglied, das
vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze der GRÜNEN JUGEND verstößt und
dem Verband damit schweren Schaden zufügt, kann jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND
vor dem jeweils untersten, bestehenden Schiedsgericht den Ausschluss beantragen,
eine Berufung bis zum Bundesschiedsgericht ist möglich. Auf Antrag kann die
Mitgliederversammlung die Entscheidung des Bundesschiedsgerichtes mit absoluter
Mehrheit aufheben.
(8) Die Mitglieder der GRÜNEN JUGEND zahlen einen Mindestjahresbeitrag. Die Höhe
des Bundesverbandsanteils ist in der Finanzordnung geregelt und wird von der
Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit festgelegt. Der Bundesfinanzausschuss
muss vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung einer Beitragsänderung mit
einer 2/3-Mehrheit zustimmen, falls dies nicht geschieht kann die
Mitgliederversammlung mit der nächst höheren Mehrheit (3/4) die Änderung der
Höhe beschließen. Änderungen des Beitragsatzes treten ab dem 1.1. des
Folgejahres in Kraft. Einem Mitglied können aufgrund von Beitragsrückständen die
Mitgliedsrechte zeitweilig entzogen werden, weiteres regelt die Finanzordnung.
(9) Den Regelsatz des Landesverbandsanteils legt die Mitgliederversammlung fest,
die Landesverbände können abweichende Sätze des Landesverbandsanteils
beschließen. Bei Mitgliedern, die gleichzeitig Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN sind, ist der Mitgliedsbeitrag der GRÜNEN JUGEND im Beitrag an die Partei
enthalten.
§ 5 Organe des Bundesverbandes
(1) Der Bundesverband hat folgende Organe:
a. Mitgliederversammlung
b. Bundesvorstand
c. Fachforen
d. Bildungsbeirat
e. Bundesschiedsgericht
f. Redaktion des Webmagazines
g. Bundesfinanzausschuss
h. Frauen, Inter und Trans Personen- und Genderrat
i. Internationale Koordination
j. Bundesvorstands-Landesvorstands-Sitzungen
(2) Sitzungstermine haben den Lebensrhythmus von Personen, die mit Kindern
zusammenleben, zu berücksichtigen. Während Veranstaltungen und Sitzungen wird
bei Bedarf von den Organisator_innen Kinderbetreuung oder ein entsprechendes
Begleitprogramm organisiert.
(3) Alle Sitzungen sind bei vorheriger Anmeldung soweit wie möglich barrierefrei
zu gestalten.
§ 6 Frauen, Inter und Trans-Statut (FIT-Statut)
(1) Ein wesentliches Ziel der GRÜNEN JUGEND ist die Geschlechtergerechtigkeit
und die Verwirklichung der Rechte und Interessen von Frauen, Inter und Trans
Personen. Dies gilt sowohl im Verband als auch gesamtgesellschaftlich. Näheres
regelt das FIT-Statut, das Bestandteil der Satzung der GRÜNEN JUGEND ist.
(2) Alle Regelungen zur Quotierung finden sich im FIT-Statut
§ 7 Wahlen
(1) Alle Regelungen zu Wahlverfahren sind in der Wahlordnung zu finden. Diese
gilt für allen Gremien der GRÜNEN JUGEND. Das Recht der Landesverbände, gemäß §
3 Absatz (1) Satz dieser Satzung eine eigene Wahlordnung zu beschließen, bleibt
unberührt.
(2) Die Wahlordnung sieht ein Mehrheitswahlverfahren und ein
Präferenzwahlverfahren vor. Sofern es diese Satzung nicht anderes vorsieht,
werden Ämter des Bundesverbandes von der Bundesmitgliederversammlung mit dem
Präferenzwahlverfahren gewählt. In einem Wahlstatut können abweichende
Regelungen getroffen werden, es sei denn, diese Satzung trifft explizite
Regelungen zur Wahl.
(3) Ein Beschluss der Bundesmitgliederversammlung, welcher einmalig zu
besetzende Ämter schafft, kann zur Besetzung dieser Ämter von Absatz (2) Satz 2
abweichende Regelungen vorsehen. Sofern ein solcher Beschluss diese abweichenden
Regelungen insofern vorsieht, als dass die Ämter nicht durch die
Bundesmitgliederversammlung gewählt werden, bedarf er der absoluten Mehrheit.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der GRÜNEN JUGEND. Sie setzt
sich aus allen anwesenden Mitgliedern unter 28 Jahren zusammen. Sie tagt in der
Regel öffentlich.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Sie
wird vom Bundesvorstand mit einer Ladungsfrist von 6 Wochen einberufen. Die
Einladung kann per Email oder auf postalischem Weg erfolgen. Die Ladungsfrist
kann in zu begründenden Dringlichkeitsfällen auf 3 Wochen verkürzt werden. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag eines Fünftels der
Mitglieder, auf Antrag von mehr als 2/3 der Landesverbände oder auf mit 3/4-
Mehrheit gefasstem Beschluss der gewählten Bundesvorstandsmitglieder
einzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung:
1. bestimmt die Ziele und Grundsätze für die politische und organisatorische
Arbeit des Bundesverbandes,
2. beschließt das Arbeitsprogramm,
3. legt den Haushalt fest,
4. beschließt über eingebrachte Anträge,
5. erkennt Landesverbände an,
6. wählt und entlastet den Vorstand,
7. nimmt seine Berichte entgegen,
8. beschließt über die Einrichtung und Auflösung von Fachforen,
9. kann mit einfacher Mehrheit Anträge an den Bundesfinanzausschuss überweisen,
10. kann alle Entscheidungen an sich ziehen, für die nach Satzung der
Bundesfinanzausschuss zuständig ist,
11. wählt das Bundesschiedsgericht, die Rechnungsprüfer_innen, den Frauen, Inter
und Trans Personen- und Genderrat, die Internationale Koordination, die
Redaktion des Webmagazines und die Delegierten zum Länderrat von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN,
12. beschließt und ändert die Satzung, Ordnungen und Statute.
(3a) Antragsberechtigt an die Bundesmitgliederversammlung sind:
1. Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND, allein oder in Gruppen.
2. jedes Organ der Landesverbände der GRÜNEN JUGEND,
3. jedes Organ des Bundesverbandes gemäß § 5 Absatz I dieser Satzung.
(4) Die Mitgliederversammlung wird beschlussunfähig, wenn auf Antrag eines
Mitgliedes festgestellt wird, dass im Versammlungsraum weniger als 1/3 der
stimmberechtigten und in die Teilnahmelisten eingetragenen Mitglieder anwesend
sind. Diese Zahl ermittelt sich aus der zum Zeitpunkt der Feststellung der
Beschlussfähigkeit eingetragenen Anzahl der Mitglieder in den Teilnahmelisten.
(5) Die Tagungsleitung hat das Recht und auf Wunsch der_des Antragsteller_in die
Pflicht, die Feststellung der Beschlussfähigkeit auszusetzen, bis alle am
Tagungsort anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den Versammlungsraum betreten
können.
(6) Stellt die Tagungsleitung die Beschlussunfähigkeit fest, ist die
Mitgliederversammlung unverzüglich zu beenden. Nicht behandelte Anträge sind
hinfällig. In dringenden Fällen entscheidet vorab der Bundesvorstand.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das
Protokoll ist den Mitgliedern zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung
zugänglich zu machen und wird auf der kommenden Mitgliederversammlung
beschlossen. Änderungswünsche müssen per Änderungsantrag eingebracht werden.
§ 8a Wahl der Länderratsdelegierten
Die Delegierten zum Länderrat von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden auf der ersten
ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres im Präferenzwahlverfahren auf ein
Jahr gewählt.
§ 9 Antragsbeschluss durch die Landesverbände
(1) Durch gleichlautenden Beschluss von vier Landesverbänden wird ein
Antragsverfahren der Landesverbände initiiert. Wenn innerhalb eines Monats sich
fünf weitere Landesverbände durch gleichlautenden Beschluss dem Verfahren
anschließen, wird der Inhalt des Beschlusses für den Bundesvorstand nach
Kenntnisnahme bindend. Wenn sich innerhalb der Frist nicht genügend
Landesverbände anschließen, ist der Antrag hinfällig.
(2) Die Landesverbände können in diesem Verfahren durch ihre Vorstände vertreten
werden, sofern die Satzungen der Landesverbände nichts anderweitiges regeln.
(3) Der Beginn des Verfahrens ist von den initiierenden Landesverbänden, die
weitere Zustimmung von den zustimmenden Landesverbänden dem Bundesvorstand
anzuzeigen.
(4) Ein solcher Beschluss wird frühestens zwei Tage nach Anzeige der Initiierung
an den Bundesvorstand bindend.
(5) Ein solcher Beschluss darf Beschlüssen der Bundesmitgliederversammlung nicht
widersprechen oder sie aufheben.
§ 10 Bundesvorstand
(1) Der Bundesvorstand führt die laufenden Geschäfte des Bundesverbandes im
Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er vertritt den
Bundesverband nach außen und gegenüber der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2) Der Bundesvorstand tagt mitgliederöffentlich. Bei Personalfragen und
Angelegenheiten die Persönlichkeitsrechte betreffen, wird die Öffentlichkeit auf
Beschluss oder auf Wunsch der unmittelbar betroffenen Person ausgeschlossen.
(3) Dem Bundesvorstand gehören zehn Mitglieder an:
a. zwei gleichberechtigte Sprecher_innen, darunter mindestens eine Frau, Inter-
oder Trans-Person,
b. die _der Politische Geschäftsführer_in,
c. die_der Schatzmeister_in,
d. sechs weitere Mitglieder davon einE Frauen, Inter und Trans Personen- und
genderpolitische_r Sprecher_in und ein_e Internationale_r Sekretär_in.
Näheres regeln die jeweiligen Statute. Die Sprecher_innen, die_der Politische
Geschäftsführer_in und die_der Schatzmeister_n bilden zusammen den
geschäftsführenden Bundesvorstand.
(3a) Der Bundesvorstand wird von der Bundesmitgliederversammlung im
Mehrheitswahlverfahren gewählt. Die Mitglieder des Bundesvorstands werden in
folgender Reihenfolge gewählt: Sprecher_in (Frauen, Inter und Trans Personen-
Platz), Sprecher_n (offener Platz), Schatzmeister_n, Politische_r
Geschäftsführer_n, weitere Mitglieder. Aus den gewählten Mitgliedern des
Bundesvorstandes eine Person als Frauen, Inter und Trans Personen- und
Genderpolitische_r Sprecher_in.
(3b) Der Bundesvorstand wird auf der zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung
eines Jahres auf ein Jahr gewählt.
(3c) Wiederwahl in den Bundesvorsand in Folge ist dreimal, in das gleiche Amt
nur einmal möglich. Die Mitgliedschaft eineR Person im Bundesvorsand darf vier
Amtszeiten nicht überschreiten. Halbjährige Amtszeiten werden auf die
Amtszeitbeschränkung und die Wiederwahlregelung nicht angerechnet.
(4) Der Bundesvorstand hat eine eigene Geschäftsordnung. Diese wird von der
Mitgliederversammlung beschlossen und geändert. Dazu hat nur der Bundesvorstand
das Antragsrecht.
(5) Mitglieder im Bundesvorstand können nicht sein:
a. Mitglieder in einem Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND,
b. in einem Landesvorstand oder Bundesvorstand von BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN,
c. einer anderen Partei oder einer anderen parteipolitischen Jugendorganisation,
d. Mandatsträger_innen im Europaparlament, im Bundestag oder in den
Länderparlamenten,
e. Mitglieder der GRÜNEN JUGEND, die in einem beruflichen oder finanziellen
Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN JUGEND Bundesverband stehen.
(6) Die Mitglieder des Bundesvorstandes können von der Mitgliederversammlung
insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, wenn dieser
Antrag sieben Wochen vor der Mitgliederversammlung gestellt wurde.
§ 11 Bundesgeschäftsstelle
(1) Der Bundesvorstand stellt eine_ Bundesgeschäftsführer_in und evtl. weitere
Beschäftigte ein.
(2) Die_der Bundesgeschäftsführer_in ist dem Vorstand gegenüber für die Arbeit
der Geschäftsstelle verantwortlich.
(3) Die_der Bundesgeschäftsführer_in nimmt an den Vorstandssitzungen mit
Rederecht teil.
(4) Die Bundesgeschäftsstelle unterstützt den Vorstand in seiner Arbeit. Die
genauen Aufgaben beschließt der Vorstand nach Absprache mit den
Mitarbeiter_innen der Geschäftsstelle.
(5) Rahmenbedingungen und Arbeit der Geschäftsstelle sind Bestandteil des
Rechenschaftsberichtes des Vorstandes.
§ 12 Webmagazin des Bundesverbandes
(1) Der Bundesverband gibt ein Mitglieder-Web-Magazin heraus. Dieses wird durch
eine autonome Redaktion in Zusammenarbeit mit der Bundesgeschäftsstelle
erstellt. Veröffentlichungstermine, Umfang und Inhalt werden von der Redaktion
zusammen mit dem Bundesvorstand festgelegt, im Zweifel entscheidet die
Redaktion. Die Redaktion ist den Grundsätzen der GRÜNEN JUGEND verpflichtet und
an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
(1a) Die Redaktion setzt sich zusammen aus acht gleichberechtigten
Redakteur_innen, darunter ein Mitglied des Bundesvorstandes.
(1b) Die sieben freien Redakteur_innen werden auf der ersten ordentlichen
Mitgliederversammlung eines Jahres im Präferenzwahlverfahren gewählt. Wiederwahl
ist möglich.
(2) Näheres regelt ein Redaktionsstatut.
§ 13 Bundesvorstands-Landesvorstands-Sitzung
(1) Auf den Bundesvorstands-Landesvorstands-Sitzungen treffen sich der
Bundesvorstand und die Landesvorstände der GRÜNEN JUGEND. Sie werden mindestens
zweimal im Jahr vom Bundesvorstand einberufen. An den Sitzungen nehmen der
Bundesvorstand und je zwei Vertreter_innen der Landesvorstände teil.
(2) Die Bundesvorstands-Landesvorstands-Sitzung dient unter anderem:
a. der Abstimmung zwischen dem Bundesverband mit den Landesverbänden
b. der Abstimmung der Landesverbände untereinander
c. der Koordination gemeinsamer Projekte des Bundeverbandes mit den
Landesverbänden
d. der Koordination innerverbandlicher Fortbildungs- und Strukturmaßnahmen
(3) Die Ergebnisse der Sitzungen sind zu protokollieren und zeitnah allen
Mitgliedern zugänglich zu machen.
(4) Die Sitzungen sind mitgliederöffentlich.
(5) Bei der Bestimmung der Tagesordnung der Treffen sind die Belange der
Landesverbände hinreichend zu berücksichtigen.
§ 14 Bundesschiedsgericht
Nur die Mitgliederversammlung wählt ein Bundesschiedsgericht. Näheres regelt
eine Bundesschiedsordnung.
§ 15 Bundesfinanzausschuss
(1) Der Bundesfinanzausschuss berät die GRÜNE JUGEND in allen Finanzfragen und
hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. berät über den Haushaltsplan des Folgejahres und gibt der
Mitgliederversammlung eine Empfehlung über dessen Beschlussfassung;
b. berät über die mittelfristige Finanzplanung des Bundesverbandes und der
Landesverbände;
c. beschließt über die Verteilung gemeinsamer Finanzmittel des Bundesverbandes
und der Landesverbände;
d. berät über die gendergerechte Mittelverwendung.
(2) Der Bundesfinanzausschuss setzt sich zusammen aus:
a. der_dem Bundesschatzmeister_in,
b. ihrer / seiner Stellvertretung und
c. den gewählten Landesschatzmeister_innen oder einem sonstigen
Landesvorstandsmitglied je Landesverband
d. einem/einer Basisvertreter_in je Landesverband
Die Wahl der Mitglieder aus den Landesverbänden sowie ihrer Stellvertreter*innen
regeln die Landessatzungen.
(3) Der Bundesfinanzausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die_der
Bundesschatzmeister_in lädt mit einer Frist von 3 Wochen zu den Sitzungen ein,
bereitet sie unter Einbeziehung der Landesverbände vor und leitet sie.
(4) Der Bundesfinanzausschuss ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen
wurde und mindestens die Hälfte der Landesverbände durch die anwesenden
Mitglieder vertreten sind und der_die Bundesschatzmeister_in oder ihre_seine
Vertretung anwesend sind.
§ 16 Fachforen und Bildungsbeirat
(1) Fachforen sind bundesweite Arbeitsgemeinschaften der GRÜNEN JUGEND, die zu
spezifischen Themen arbeiten. Sie planen und organisieren im Bildungsbeirat
gemeinsam mit dem Bundesvorstand die Bildungsarbeit der GRÜNEN JUGEND. Sie
unterstützen und beraten die Gremien der GRÜNEN JUGEND bei der inhaltlichen
Arbeit.
(2) Die Einrichtung und Auflösung eines Fachforums wird mit absoluter Mehrheit
von der Bundesmitgliederversammlung beschlossen. Beantragungen der Einrichtung
und / oder Auflösung von Fachforen sind in der Tagesordnung bei fristgerechter
Einladung anzukündigen. Bedingung für die Einrichtung ist, dass ein Konzept für
die Arbeit des Fachforums vorgelegt wird und mindestens zehn Mitglieder zur
aktiven Mitarbeit bereit sind. Die Fachforen sind verpflichtet, dem
Bildungsbeirat und der Bundesmitgliederversammlung schriftlich jährlich einen
Rechenschaftsbericht vorzulegen.
(3) Dem Bildungsbeirat gehören die zwei Koordinator_innen der Fachforen oder
ihre Stellvertreter_innen sowie vier freie Koordinator_innen, ein_e Vertreter_in
des Frauen, Inter und Trans Personen- und Genderrats, ein_e Vertreter_in der
SPUNK Redaktion, ein_e Vertreter_in der Internationalen Koordination und das
Präsidium an.
(4) Die freien Koordinator_innen haben Stimmrecht im Bildungsbeirat.
(5) Das Präsidium besteht aus fünf Personen und der Politischen Geschäftsführung
und wird vom Bildungsbeirat für die Dauer eines Jahres gewählt. Für das
Präsidium kann sich jedes Mitglied des Bildungsbeirats bewerben.
(6) Näheres regelt das Statut der Bildungsarbeit.
§ 17 Internationales
(1) Die Internationale Koordination besteht aus fünf Mitgliedern und der_dem
Internationalen Sekretär_in. Die Internationale Koordination wird von der ersten
ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres im Präferenzwahlverfahren auf ein
Jahr gewählt. Sie hat die Aufgabe, die europäische und internationale Arbeit der
GRÜNEN JUGEND in Zusammenarbeit mit dem Bundesvorstand zu koordinieren und ggf.
den Verband im Ausland zu vertreten.
(2) Die_Der Internationale Sekretär_in muss Mitglied des Bundesvorstandes sein.
(3) Näheres regelt das Statut der Internationalen Arbeit.
§ 18 Finanzen
(1) Der Bundesvorstand legt der zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung eines
Jahres einen Haushaltsplan für das Folgejahr und einen detaillierten
Jahresabschluss für das Vorjahr vor.
(2) Die GRÜNE JUGEND gibt sich eine Finanzordnung. Diese regelt insbesondere die
Erstattung von Kosten und die Abführung und Verteilung der Mitgliedsbeiträge.
§ 19 Rechnungsprüfer_innen
(1) Die Mitgliederversammlung wählt im Mehrheitswahlverfahren zwei
Rechnungsprüfer_innen, für die Dauer von zwei Jahren, die die Ordnungsmäßigkeit
der Buchführung sowie die Angemessenheit der Ausgaben und das Übereinstimmen der
Ausgaben mit den Beschlüssen prüfen.
(2) Rechnungsprüfer_innen dürfen nicht Mitglied des Bundesvorstandes sein. Sie
dürfen sich nicht in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis
zur GRÜNEN JUGEND befinden.
(3) Die Rechnungsprüfer_innen berichten der Mitgliederversammlung schriftlich
und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.
Mit der Entlastung übernehmen die Mitglieder die Verantwortung für das
Finanzwesen der abgelaufenen Rechnungsperiode.
§ 20 Allgemeine Bestimmungen
(1) Eine Änderung von § 8 Mitgliederversammlung, Absatz (1) bedarf einer 3/4-
Mehrheit der Mitgliederversammlung. Anträge zur Satzung sind schriftlich zu
formulieren.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
§ 21 Auflösung
(1) Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine eigens dafür einberufene
Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden.
(2) Das Restvermögen fällt dann, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, dem Bundesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit der Auflage zu, es für
jugendpolitische Zwecke zu verwenden.
§ 22 Beschluss und Änderung von Satzung und Statuten
(1) Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3-Mehrheit
beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn dies auf der Tagesordnung der
Mitgliederversammlung fristgerecht angekündigt wurde. Satzungsänderungsanträge
müssen sieben Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht sein.
Änderungsanträge zu diesen Anträgen haben eine Frist von zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung.
(2) Das Frauen, Inter und Trans Personen-Statut gemäß § 6 Absatz (2), die
Wahlordnung gemäß § 7 Absatz (1), die Bundesschiedsordnung gemäß § 13 Satz 2
sowie die Finanzordnung gemäß § 17 Absatz (2) sind Teil dieser Satzung.
(3) Das Wahlstatut gemäß § 7 Absatz (2) Satz 3, das Redaktionsstatut gemäß § 12
Absatz (2), das Statut zur Bildungsarbeit gemäß § 15 Absatz (6), das Statut der
Internationalen Arbeit gemäß § 16 Absatz (3) und die Geschäftsordnung gemäß § 19
(3) werden mit absoluter Mehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben. Für die
Antragsfrist gelten keine Besonderheiten. Diese Statuten und die
Geschäftsordnung können nicht durch einen Dringlichkeitsantrag beschlossen,
geändert oder aufgehoben werden.
(4) Satzungen, Geschäftsordnungen und Statute der GRÜNEN JUGEND Bundesverband
gelten nach Beschlussfassung oder Änderung erst zur nächsten Sitzung.
§ 23 Übergangsbestimmungen
(1) Die Beschlüsse des Bundesausschuss bleiben wirksam. Die
Bundesmitgliederversammlung kann die weiterbestehenden Beschlüsse des
Bundesausschuss aufheben, ändern und durch neue Beschlüsse verdrängen.
(2) Sofern Wahlen bisher auf dem Bundesausschuss stattfanden und nun auf der
ersten ordentlichen Mitgliederversammlung 2014 zum ersten Mal von dieser gewählt
werden, verkürzt sich die Amtsperiode entsprechend.
(3) Aufgaben und Kompetenzen, die einfache Beschlüsse für den Bundesausschuss
vorsehen, werden von der Bundesmitgliederversammlung wahrgenommen. Sofern es
sich dabei um Wahlen handelt, finden diese im Präferenzwahlverfahren statt. Die
Beschlüsse sollen möglichst bald so geändert werden, dass sie den
Bundesausschuss nicht mehr vorsehen.
§ 24 Schlussbestimmung
Die Satzung der GRÜNEN JUGEND wurde erstmalig am 15.01.1994 in Hannover
beschlossen. Die Neufassung der Satzung tritt nach ihrer Beschlussfassung durch
die Mitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Bundesverband am 07.10.2001 in
Berlin und die Anerkennung als Vereinigung durch die Bundesdelegiertenkonferenz
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 25.11.2001 in Rostock in Kraft. Die GRÜNE JUGEND
Bundesverband ist als Vereinigung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in vollem Umfang die
Rechtsnachfolgeorganisation des am 15.01.1994 gegründeten Vereins “Grün-
Alternatives Jugendbündnis”, der sich am 09.04.2000 in GRÜNE JUGEND
Bundesverband umbenannt hat.
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a. am 2830. Geburtstag,
b. durch Tod,
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(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der GRÜNEN JUGEND. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern unter 28 Jahren zusammen. Sie tagt in der Regel öffentlich.
§ 1 Name und Sitz
Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Bundesverband.
(1) Die GRÜNE JUGEND ist als selbständige Vereinigung die politische
Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2) Der Sitz der Organisation ist der Sitz der Geschäftsstelle. Der Sitz der
Geschäftsstelle ist Berlin.
§ 2 Aufgaben
Die GRÜNE JUGEND stellt sich folgende Aufgaben:
Innerhalb der Jugend, der Gesellschaft und der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für
ihre Ziele und Vorstellungen zu wirken und die politischen Vorstellungen ihrer
Mitglieder entsprechend den gültigen Beschlüssen zu vertreten; politische
Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit durchzuführen und offene
Jugendforen für Politik aufzubauen und zu unterstützen; die Arbeit von
verschiedenen Jugendverbänden, -gruppen und -initiativen bundesweit und regional
zu vernetzen und zu unterstützen. Besonderer Schwerpunkt soll hierbei auf die
Zusammenarbeit mit grün-nahen Gruppen gelegt werden. Insbesondere die Gründung
lokaler Gruppen ist zu unterstützen, eine Zusammenarbeit mit außerparteiischen
Jugendinitiativen und Interessengruppen anzustreben und diese zu unterstützen.
§ 3 Gliederung und Aufbau
(1) Die GRÜNE JUGEND Bundesverband besteht aus Landesverbänden entsprechend der
sechzehn Bundesländer. Die Landesverbände treffen autonom Regelungen für
kommunale Gebietsverbände.
(2) Landesverbände der GRÜNEN JUGEND besitzen volle Programm-, Organisations-,
Finanz-, Personal- und Satzungsautonomie. Verbände, die Mitglied der GRÜNEN
JUGEND Bundesverband sind, erklären, die satzungsmäßigen Regeln des
Bundesverbandes zu akzeptieren und in der eigenen Struktur entsprechend zu
berücksichtigen.
(3) Über die Anerkennung eines Gebietsverbandes entscheidet die Mitglieder- oder
Delegiertenversammlung des nächsthöheren Gebietsverbandes mit satzungsändernder
Mehrheit.
(4) Gebietsverbände der GRÜNEN JUGEND Bundesverband können von der
Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit ausgeschlossen werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der GRÜNEN JUGEND kann jede natürliche Person sein, die nicht älter
als 27 Jahre alt ist und sich zu den Zielen der GRÜNEN JUGEND bekennt.
(2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen politischen Organisation
ist zulässig, sofern es sich nicht um eine zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
konkurrierende Partei oder deren Jugendorganisationen oder parteinahe
Jugendorganisationen handelt. Die Mitgliedschaft im Bundesverband GRÜNE JUGEND
und in einer faschistischen Organisation schließen einander aus.
(3) Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND ist zugleich Mitglied im Bundesverband und
in einem Landesverband.
(4) Für alle Ämter innerhalb des Bundesverbandes können nur Mitglieder der
GRÜNEN JUGEND kandidieren. Mit dem Ende der Mitgliedschaft gehen alle im
Bundesverband besetzten Ämter verloren.
(5) Der Eintritt in die GRÜNE JUGEND ist wahlweise beim Bundesverband,
Landesverband oder, wenn dies die zuständige Landessatzung vorsieht, bei
kommunalen Gebietsverbänden möglich. Über die Ablehnung eines Aufnahmeantrags
entscheidet der jeweilige Vorstand. Gegen die Zurückweisung eines
Aufnahmeantrages kann die_der Bewerber_in bei der zuständigen Mitglieder- bzw.
Delegiertenversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit
entscheidet. Gegen die Entscheidung der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung
kann bei dem Schiedsgericht des nächsthöheren Gebietsverbandes Einspruch
eingelegt werden. Das Bundesschiedsgericht ist in Fragen der Mitgliedschaft
letzte Berufungsinstanz.
(6) Die Mitgliedschaft endet:
a. am 2830. Geburtstag,
b. durch Tod,
c. durch Austritt,
d. durch Ausschluss,
e. aufgrund von Beitragsrückständen nach Maßgabe der Finanzordnung.
(7) Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Gegen ein Mitglied, das
vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze der GRÜNEN JUGEND verstößt und
dem Verband damit schweren Schaden zufügt, kann jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND
vor dem jeweils untersten, bestehenden Schiedsgericht den Ausschluss beantragen,
eine Berufung bis zum Bundesschiedsgericht ist möglich. Auf Antrag kann die
Mitgliederversammlung die Entscheidung des Bundesschiedsgerichtes mit absoluter
Mehrheit aufheben.
(8) Die Mitglieder der GRÜNEN JUGEND zahlen einen Mindestjahresbeitrag. Die Höhe
des Bundesverbandsanteils ist in der Finanzordnung geregelt und wird von der
Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit festgelegt. Der Bundesfinanzausschuss
muss vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung einer Beitragsänderung mit
einer 2/3-Mehrheit zustimmen, falls dies nicht geschieht kann die
Mitgliederversammlung mit der nächst höheren Mehrheit (3/4) die Änderung der
Höhe beschließen. Änderungen des Beitragsatzes treten ab dem 1.1. des
Folgejahres in Kraft. Einem Mitglied können aufgrund von Beitragsrückständen die
Mitgliedsrechte zeitweilig entzogen werden, weiteres regelt die Finanzordnung.
(9) Den Regelsatz des Landesverbandsanteils legt die Mitgliederversammlung fest,
die Landesverbände können abweichende Sätze des Landesverbandsanteils
beschließen. Bei Mitgliedern, die gleichzeitig Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN sind, ist der Mitgliedsbeitrag der GRÜNEN JUGEND im Beitrag an die Partei
enthalten.
§ 5 Organe des Bundesverbandes
(1) Der Bundesverband hat folgende Organe:
a. Mitgliederversammlung
b. Bundesvorstand
c. Fachforen
d. Bildungsbeirat
e. Bundesschiedsgericht
f. Redaktion des Webmagazines
g. Bundesfinanzausschuss
h. Frauen, Inter und Trans Personen- und Genderrat
i. Internationale Koordination
j. Bundesvorstands-Landesvorstands-Sitzungen
(2) Sitzungstermine haben den Lebensrhythmus von Personen, die mit Kindern
zusammenleben, zu berücksichtigen. Während Veranstaltungen und Sitzungen wird
bei Bedarf von den Organisator_innen Kinderbetreuung oder ein entsprechendes
Begleitprogramm organisiert.
(3) Alle Sitzungen sind bei vorheriger Anmeldung soweit wie möglich barrierefrei
zu gestalten.
§ 6 Frauen, Inter und Trans-Statut (FIT-Statut)
(1) Ein wesentliches Ziel der GRÜNEN JUGEND ist die Geschlechtergerechtigkeit
und die Verwirklichung der Rechte und Interessen von Frauen, Inter und Trans
Personen. Dies gilt sowohl im Verband als auch gesamtgesellschaftlich. Näheres
regelt das FIT-Statut, das Bestandteil der Satzung der GRÜNEN JUGEND ist.
(2) Alle Regelungen zur Quotierung finden sich im FIT-Statut
§ 7 Wahlen
(1) Alle Regelungen zu Wahlverfahren sind in der Wahlordnung zu finden. Diese
gilt für allen Gremien der GRÜNEN JUGEND. Das Recht der Landesverbände, gemäß §
3 Absatz (1) Satz dieser Satzung eine eigene Wahlordnung zu beschließen, bleibt
unberührt.
(2) Die Wahlordnung sieht ein Mehrheitswahlverfahren und ein
Präferenzwahlverfahren vor. Sofern es diese Satzung nicht anderes vorsieht,
werden Ämter des Bundesverbandes von der Bundesmitgliederversammlung mit dem
Präferenzwahlverfahren gewählt. In einem Wahlstatut können abweichende
Regelungen getroffen werden, es sei denn, diese Satzung trifft explizite
Regelungen zur Wahl.
(3) Ein Beschluss der Bundesmitgliederversammlung, welcher einmalig zu
besetzende Ämter schafft, kann zur Besetzung dieser Ämter von Absatz (2) Satz 2
abweichende Regelungen vorsehen. Sofern ein solcher Beschluss diese abweichenden
Regelungen insofern vorsieht, als dass die Ämter nicht durch die
Bundesmitgliederversammlung gewählt werden, bedarf er der absoluten Mehrheit.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der GRÜNEN JUGEND. Sie setzt
sich aus allen anwesenden Mitgliedern unter 28 Jahren zusammen. Sie tagt in der
Regel öffentlich.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Sie
wird vom Bundesvorstand mit einer Ladungsfrist von 6 Wochen einberufen. Die
Einladung kann per Email oder auf postalischem Weg erfolgen. Die Ladungsfrist
kann in zu begründenden Dringlichkeitsfällen auf 3 Wochen verkürzt werden. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag eines Fünftels der
Mitglieder, auf Antrag von mehr als 2/3 der Landesverbände oder auf mit 3/4-
Mehrheit gefasstem Beschluss der gewählten Bundesvorstandsmitglieder
einzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung:
1. bestimmt die Ziele und Grundsätze für die politische und organisatorische
Arbeit des Bundesverbandes,
2. beschließt das Arbeitsprogramm,
3. legt den Haushalt fest,
4. beschließt über eingebrachte Anträge,
5. erkennt Landesverbände an,
6. wählt und entlastet den Vorstand,
7. nimmt seine Berichte entgegen,
8. beschließt über die Einrichtung und Auflösung von Fachforen,
9. kann mit einfacher Mehrheit Anträge an den Bundesfinanzausschuss überweisen,
10. kann alle Entscheidungen an sich ziehen, für die nach Satzung der
Bundesfinanzausschuss zuständig ist,
11. wählt das Bundesschiedsgericht, die Rechnungsprüfer_innen, den Frauen, Inter
und Trans Personen- und Genderrat, die Internationale Koordination, die
Redaktion des Webmagazines und die Delegierten zum Länderrat von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN,
12. beschließt und ändert die Satzung, Ordnungen und Statute.
(3a) Antragsberechtigt an die Bundesmitgliederversammlung sind:
1. Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND, allein oder in Gruppen.
2. jedes Organ der Landesverbände der GRÜNEN JUGEND,
3. jedes Organ des Bundesverbandes gemäß § 5 Absatz I dieser Satzung.
(4) Die Mitgliederversammlung wird beschlussunfähig, wenn auf Antrag eines
Mitgliedes festgestellt wird, dass im Versammlungsraum weniger als 1/3 der
stimmberechtigten und in die Teilnahmelisten eingetragenen Mitglieder anwesend
sind. Diese Zahl ermittelt sich aus der zum Zeitpunkt der Feststellung der
Beschlussfähigkeit eingetragenen Anzahl der Mitglieder in den Teilnahmelisten.
(5) Die Tagungsleitung hat das Recht und auf Wunsch der_des Antragsteller_in die
Pflicht, die Feststellung der Beschlussfähigkeit auszusetzen, bis alle am
Tagungsort anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den Versammlungsraum betreten
können.
(6) Stellt die Tagungsleitung die Beschlussunfähigkeit fest, ist die
Mitgliederversammlung unverzüglich zu beenden. Nicht behandelte Anträge sind
hinfällig. In dringenden Fällen entscheidet vorab der Bundesvorstand.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das
Protokoll ist den Mitgliedern zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung
zugänglich zu machen und wird auf der kommenden Mitgliederversammlung
beschlossen. Änderungswünsche müssen per Änderungsantrag eingebracht werden.
§ 8a Wahl der Länderratsdelegierten
Die Delegierten zum Länderrat von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden auf der ersten
ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres im Präferenzwahlverfahren auf ein
Jahr gewählt.
§ 9 Antragsbeschluss durch die Landesverbände
(1) Durch gleichlautenden Beschluss von vier Landesverbänden wird ein
Antragsverfahren der Landesverbände initiiert. Wenn innerhalb eines Monats sich
fünf weitere Landesverbände durch gleichlautenden Beschluss dem Verfahren
anschließen, wird der Inhalt des Beschlusses für den Bundesvorstand nach
Kenntnisnahme bindend. Wenn sich innerhalb der Frist nicht genügend
Landesverbände anschließen, ist der Antrag hinfällig.
(2) Die Landesverbände können in diesem Verfahren durch ihre Vorstände vertreten
werden, sofern die Satzungen der Landesverbände nichts anderweitiges regeln.
(3) Der Beginn des Verfahrens ist von den initiierenden Landesverbänden, die
weitere Zustimmung von den zustimmenden Landesverbänden dem Bundesvorstand
anzuzeigen.
(4) Ein solcher Beschluss wird frühestens zwei Tage nach Anzeige der Initiierung
an den Bundesvorstand bindend.
(5) Ein solcher Beschluss darf Beschlüssen der Bundesmitgliederversammlung nicht
widersprechen oder sie aufheben.
§ 10 Bundesvorstand
(1) Der Bundesvorstand führt die laufenden Geschäfte des Bundesverbandes im
Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er vertritt den
Bundesverband nach außen und gegenüber der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2) Der Bundesvorstand tagt mitgliederöffentlich. Bei Personalfragen und
Angelegenheiten die Persönlichkeitsrechte betreffen, wird die Öffentlichkeit auf
Beschluss oder auf Wunsch der unmittelbar betroffenen Person ausgeschlossen.
(3) Dem Bundesvorstand gehören zehn Mitglieder an:
a. zwei gleichberechtigte Sprecher_innen, darunter mindestens eine Frau, Inter-
oder Trans-Person,
b. die _der Politische Geschäftsführer_in,
c. die_der Schatzmeister_in,
d. sechs weitere Mitglieder davon einE Frauen, Inter und Trans Personen- und
genderpolitische_r Sprecher_in und ein_e Internationale_r Sekretär_in.
Näheres regeln die jeweiligen Statute. Die Sprecher_innen, die_der Politische
Geschäftsführer_in und die_der Schatzmeister_n bilden zusammen den
geschäftsführenden Bundesvorstand.
(3a) Der Bundesvorstand wird von der Bundesmitgliederversammlung im
Mehrheitswahlverfahren gewählt. Die Mitglieder des Bundesvorstands werden in
folgender Reihenfolge gewählt: Sprecher_in (Frauen, Inter und Trans Personen-
Platz), Sprecher_n (offener Platz), Schatzmeister_n, Politische_r
Geschäftsführer_n, weitere Mitglieder. Aus den gewählten Mitgliedern des
Bundesvorstandes eine Person als Frauen, Inter und Trans Personen- und
Genderpolitische_r Sprecher_in.
(3b) Der Bundesvorstand wird auf der zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung
eines Jahres auf ein Jahr gewählt.
(3c) Wiederwahl in den Bundesvorsand in Folge ist dreimal, in das gleiche Amt
nur einmal möglich. Die Mitgliedschaft eineR Person im Bundesvorsand darf vier
Amtszeiten nicht überschreiten. Halbjährige Amtszeiten werden auf die
Amtszeitbeschränkung und die Wiederwahlregelung nicht angerechnet.
(4) Der Bundesvorstand hat eine eigene Geschäftsordnung. Diese wird von der
Mitgliederversammlung beschlossen und geändert. Dazu hat nur der Bundesvorstand
das Antragsrecht.
(5) Mitglieder im Bundesvorstand können nicht sein:
a. Mitglieder in einem Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND,
b. in einem Landesvorstand oder Bundesvorstand von BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN,
c. einer anderen Partei oder einer anderen parteipolitischen Jugendorganisation,
d. Mandatsträger_innen im Europaparlament, im Bundestag oder in den
Länderparlamenten,
e. Mitglieder der GRÜNEN JUGEND, die in einem beruflichen oder finanziellen
Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN JUGEND Bundesverband stehen.
(6) Die Mitglieder des Bundesvorstandes können von der Mitgliederversammlung
insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, wenn dieser
Antrag sieben Wochen vor der Mitgliederversammlung gestellt wurde.
§ 11 Bundesgeschäftsstelle
(1) Der Bundesvorstand stellt eine_ Bundesgeschäftsführer_in und evtl. weitere
Beschäftigte ein.
(2) Die_der Bundesgeschäftsführer_in ist dem Vorstand gegenüber für die Arbeit
der Geschäftsstelle verantwortlich.
(3) Die_der Bundesgeschäftsführer_in nimmt an den Vorstandssitzungen mit
Rederecht teil.
(4) Die Bundesgeschäftsstelle unterstützt den Vorstand in seiner Arbeit. Die
genauen Aufgaben beschließt der Vorstand nach Absprache mit den
Mitarbeiter_innen der Geschäftsstelle.
(5) Rahmenbedingungen und Arbeit der Geschäftsstelle sind Bestandteil des
Rechenschaftsberichtes des Vorstandes.
§ 12 Webmagazin des Bundesverbandes
(1) Der Bundesverband gibt ein Mitglieder-Web-Magazin heraus. Dieses wird durch
eine autonome Redaktion in Zusammenarbeit mit der Bundesgeschäftsstelle
erstellt. Veröffentlichungstermine, Umfang und Inhalt werden von der Redaktion
zusammen mit dem Bundesvorstand festgelegt, im Zweifel entscheidet die
Redaktion. Die Redaktion ist den Grundsätzen der GRÜNEN JUGEND verpflichtet und
an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
(1a) Die Redaktion setzt sich zusammen aus acht gleichberechtigten
Redakteur_innen, darunter ein Mitglied des Bundesvorstandes.
(1b) Die sieben freien Redakteur_innen werden auf der ersten ordentlichen
Mitgliederversammlung eines Jahres im Präferenzwahlverfahren gewählt. Wiederwahl
ist möglich.
(2) Näheres regelt ein Redaktionsstatut.
§ 13 Bundesvorstands-Landesvorstands-Sitzung
(1) Auf den Bundesvorstands-Landesvorstands-Sitzungen treffen sich der
Bundesvorstand und die Landesvorstände der GRÜNEN JUGEND. Sie werden mindestens
zweimal im Jahr vom Bundesvorstand einberufen. An den Sitzungen nehmen der
Bundesvorstand und je zwei Vertreter_innen der Landesvorstände teil.
(2) Die Bundesvorstands-Landesvorstands-Sitzung dient unter anderem:
a. der Abstimmung zwischen dem Bundesverband mit den Landesverbänden
b. der Abstimmung der Landesverbände untereinander
c. der Koordination gemeinsamer Projekte des Bundeverbandes mit den
Landesverbänden
d. der Koordination innerverbandlicher Fortbildungs- und Strukturmaßnahmen
(3) Die Ergebnisse der Sitzungen sind zu protokollieren und zeitnah allen
Mitgliedern zugänglich zu machen.
(4) Die Sitzungen sind mitgliederöffentlich.
(5) Bei der Bestimmung der Tagesordnung der Treffen sind die Belange der
Landesverbände hinreichend zu berücksichtigen.
§ 14 Bundesschiedsgericht
Nur die Mitgliederversammlung wählt ein Bundesschiedsgericht. Näheres regelt
eine Bundesschiedsordnung.
§ 15 Bundesfinanzausschuss
(1) Der Bundesfinanzausschuss berät die GRÜNE JUGEND in allen Finanzfragen und
hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. berät über den Haushaltsplan des Folgejahres und gibt der
Mitgliederversammlung eine Empfehlung über dessen Beschlussfassung;
b. berät über die mittelfristige Finanzplanung des Bundesverbandes und der
Landesverbände;
c. beschließt über die Verteilung gemeinsamer Finanzmittel des Bundesverbandes
und der Landesverbände;
d. berät über die gendergerechte Mittelverwendung.
(2) Der Bundesfinanzausschuss setzt sich zusammen aus:
a. der_dem Bundesschatzmeister_in,
b. ihrer / seiner Stellvertretung und
c. den gewählten Landesschatzmeister_innen oder einem sonstigen
Landesvorstandsmitglied je Landesverband
d. einem/einer Basisvertreter_in je Landesverband
Die Wahl der Mitglieder aus den Landesverbänden sowie ihrer Stellvertreter*innen
regeln die Landessatzungen.
(3) Der Bundesfinanzausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die_der
Bundesschatzmeister_in lädt mit einer Frist von 3 Wochen zu den Sitzungen ein,
bereitet sie unter Einbeziehung der Landesverbände vor und leitet sie.
(4) Der Bundesfinanzausschuss ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen
wurde und mindestens die Hälfte der Landesverbände durch die anwesenden
Mitglieder vertreten sind und der_die Bundesschatzmeister_in oder ihre_seine
Vertretung anwesend sind.
§ 16 Fachforen und Bildungsbeirat
(1) Fachforen sind bundesweite Arbeitsgemeinschaften der GRÜNEN JUGEND, die zu
spezifischen Themen arbeiten. Sie planen und organisieren im Bildungsbeirat
gemeinsam mit dem Bundesvorstand die Bildungsarbeit der GRÜNEN JUGEND. Sie
unterstützen und beraten die Gremien der GRÜNEN JUGEND bei der inhaltlichen
Arbeit.
(2) Die Einrichtung und Auflösung eines Fachforums wird mit absoluter Mehrheit
von der Bundesmitgliederversammlung beschlossen. Beantragungen der Einrichtung
und / oder Auflösung von Fachforen sind in der Tagesordnung bei fristgerechter
Einladung anzukündigen. Bedingung für die Einrichtung ist, dass ein Konzept für
die Arbeit des Fachforums vorgelegt wird und mindestens zehn Mitglieder zur
aktiven Mitarbeit bereit sind. Die Fachforen sind verpflichtet, dem
Bildungsbeirat und der Bundesmitgliederversammlung schriftlich jährlich einen
Rechenschaftsbericht vorzulegen.
(3) Dem Bildungsbeirat gehören die zwei Koordinator_innen der Fachforen oder
ihre Stellvertreter_innen sowie vier freie Koordinator_innen, ein_e Vertreter_in
des Frauen, Inter und Trans Personen- und Genderrats, ein_e Vertreter_in der
SPUNK Redaktion, ein_e Vertreter_in der Internationalen Koordination und das
Präsidium an.
(4) Die freien Koordinator_innen haben Stimmrecht im Bildungsbeirat.
(5) Das Präsidium besteht aus fünf Personen und der Politischen Geschäftsführung
und wird vom Bildungsbeirat für die Dauer eines Jahres gewählt. Für das
Präsidium kann sich jedes Mitglied des Bildungsbeirats bewerben.
(6) Näheres regelt das Statut der Bildungsarbeit.
§ 17 Internationales
(1) Die Internationale Koordination besteht aus fünf Mitgliedern und der_dem
Internationalen Sekretär_in. Die Internationale Koordination wird von der ersten
ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres im Präferenzwahlverfahren auf ein
Jahr gewählt. Sie hat die Aufgabe, die europäische und internationale Arbeit der
GRÜNEN JUGEND in Zusammenarbeit mit dem Bundesvorstand zu koordinieren und ggf.
den Verband im Ausland zu vertreten.
(2) Die_Der Internationale Sekretär_in muss Mitglied des Bundesvorstandes sein.
(3) Näheres regelt das Statut der Internationalen Arbeit.
§ 18 Finanzen
(1) Der Bundesvorstand legt der zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung eines
Jahres einen Haushaltsplan für das Folgejahr und einen detaillierten
Jahresabschluss für das Vorjahr vor.
(2) Die GRÜNE JUGEND gibt sich eine Finanzordnung. Diese regelt insbesondere die
Erstattung von Kosten und die Abführung und Verteilung der Mitgliedsbeiträge.
§ 19 Rechnungsprüfer_innen
(1) Die Mitgliederversammlung wählt im Mehrheitswahlverfahren zwei
Rechnungsprüfer_innen, für die Dauer von zwei Jahren, die die Ordnungsmäßigkeit
der Buchführung sowie die Angemessenheit der Ausgaben und das Übereinstimmen der
Ausgaben mit den Beschlüssen prüfen.
(2) Rechnungsprüfer_innen dürfen nicht Mitglied des Bundesvorstandes sein. Sie
dürfen sich nicht in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis
zur GRÜNEN JUGEND befinden.
(3) Die Rechnungsprüfer_innen berichten der Mitgliederversammlung schriftlich
und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.
Mit der Entlastung übernehmen die Mitglieder die Verantwortung für das
Finanzwesen der abgelaufenen Rechnungsperiode.
§ 20 Allgemeine Bestimmungen
(1) Eine Änderung von § 8 Mitgliederversammlung, Absatz (1) bedarf einer 3/4-
Mehrheit der Mitgliederversammlung. Anträge zur Satzung sind schriftlich zu
formulieren.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
§ 21 Auflösung
(1) Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine eigens dafür einberufene
Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden.
(2) Das Restvermögen fällt dann, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, dem Bundesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit der Auflage zu, es für
jugendpolitische Zwecke zu verwenden.
§ 22 Beschluss und Änderung von Satzung und Statuten
(1) Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3-Mehrheit
beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn dies auf der Tagesordnung der
Mitgliederversammlung fristgerecht angekündigt wurde. Satzungsänderungsanträge
müssen sieben Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht sein.
Änderungsanträge zu diesen Anträgen haben eine Frist von zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung.
(2) Das Frauen, Inter und Trans Personen-Statut gemäß § 6 Absatz (2), die
Wahlordnung gemäß § 7 Absatz (1), die Bundesschiedsordnung gemäß § 13 Satz 2
sowie die Finanzordnung gemäß § 17 Absatz (2) sind Teil dieser Satzung.
(3) Das Wahlstatut gemäß § 7 Absatz (2) Satz 3, das Redaktionsstatut gemäß § 12
Absatz (2), das Statut zur Bildungsarbeit gemäß § 15 Absatz (6), das Statut der
Internationalen Arbeit gemäß § 16 Absatz (3) und die Geschäftsordnung gemäß § 19
(3) werden mit absoluter Mehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben. Für die
Antragsfrist gelten keine Besonderheiten. Diese Statuten und die
Geschäftsordnung können nicht durch einen Dringlichkeitsantrag beschlossen,
geändert oder aufgehoben werden.
(4) Satzungen, Geschäftsordnungen und Statute der GRÜNEN JUGEND Bundesverband
gelten nach Beschlussfassung oder Änderung erst zur nächsten Sitzung.
§ 23 Übergangsbestimmungen
(1) Die Beschlüsse des Bundesausschuss bleiben wirksam. Die
Bundesmitgliederversammlung kann die weiterbestehenden Beschlüsse des
Bundesausschuss aufheben, ändern und durch neue Beschlüsse verdrängen.
(2) Sofern Wahlen bisher auf dem Bundesausschuss stattfanden und nun auf der
ersten ordentlichen Mitgliederversammlung 2014 zum ersten Mal von dieser gewählt
werden, verkürzt sich die Amtsperiode entsprechend.
(3) Aufgaben und Kompetenzen, die einfache Beschlüsse für den Bundesausschuss
vorsehen, werden von der Bundesmitgliederversammlung wahrgenommen. Sofern es
sich dabei um Wahlen handelt, finden diese im Präferenzwahlverfahren statt. Die
Beschlüsse sollen möglichst bald so geändert werden, dass sie den
Bundesausschuss nicht mehr vorsehen.
§ 24 Schlussbestimmung
Die Satzung der GRÜNEN JUGEND wurde erstmalig am 15.01.1994 in Hannover
beschlossen. Die Neufassung der Satzung tritt nach ihrer Beschlussfassung durch
die Mitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Bundesverband am 07.10.2001 in
Berlin und die Anerkennung als Vereinigung durch die Bundesdelegiertenkonferenz
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 25.11.2001 in Rostock in Kraft. Die GRÜNE JUGEND
Bundesverband ist als Vereinigung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in vollem Umfang die
Rechtsnachfolgeorganisation des am 15.01.1994 gegründeten Vereins “Grün-
Alternatives Jugendbündnis”, der sich am 09.04.2000 in GRÜNE JUGEND
Bundesverband umbenannt hat.
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