Antrag: | Allgemeine Geschäftsordnung der GRÜNEN JUGEND |
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Antragsteller*in: | AG Perspektiven (dort beschlossen am: 08.02.2019) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 09.02.2019, 05:50 |
Ä1 zu A6: Allgemeine Geschäftsordnung der GRÜNEN JUGEND
Antragstext
Von Zeile 71 bis 73:
(2) Antragsfristen
Inhaltliche Anträge müssen zweivier Wochen vor Beginn der Bundesmitgliederversammlung der Bundesgeschäftsstelle vorliegen. Später
§ 1 Geltungsbereich
• Die Regelungen der allgemeinen Geschäftsordnung gelten in allen Gremien,
Organen und Kommissionen der GRÜNEN JUGEND Bundesverband, soweit keine
spezielleren Regelungen getroffen wurden.
• Die Geschäftsordnung regelt unter anderem den Ablauf der Sitzung, die
Verfahren bei Abstimmungen und Kriterien für die Beschlussfähigkeit.
§ 2 Geschäftsordnungsanträge
• Jedes stimmberechtigte Mitglied kann einen Antrag zur Geschäftsordnung
stellen. Es zeigt dies durch Meldung mit beiden Händen an. Während eines
Redebeitrages oder einer Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge nicht
zulässig.
• Anträge zur Geschäftsordnung können u. a. sein:
a. Antrag auf Schluss der Redeliste,
b. Antrag auf weitere Rede- und Debattenbeiträge,
c. Antrag auf sofortiges Ende der Debatte,
d. Antrag auf sofortige Abstimmung,
e. Antrag auf Vertagung,
f. Antrag auf Redezeitbegrenzung,
g. Antrag auf nach Geschlechtern quotierte Redeliste,
h. Antrag auf Aus-Zeit,
i. Antrag auf Ablösung der Tagungsleitung,
j. Antrag auf ein Frauen, Inter und Trans Personen-Forum,
k. Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages.
• Die_der Antragsteller_in begründet ihren_seinen Antrag in einem Redebeitrag
von maximal drei Minuten. Daraufhin wird eine ebenso lange Gegenrede zugelassen.
Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit entschieden. Meldet sich
niemand zur Gegenrede, so gilt der Antrag als angenommen.
§ 3 Beschlussfähigkeit
(1) Beschlussfähig ist eine Sitzung, wenn eine Woche vor Beginn der Sitzung mit
Angabe der Tagesordnung eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der
ordnungsgemäßen Mitglieder des Gremiums anwesend sind.
(2) Auf Antrag eines Mitglieds muss die Beschlussfähigkeit geprüft werden.
§ 4 Tagesordnung
Zu Beginn jeder Sitzung wird eine Tagesordnung mit einfacher Mehrheit
beschlossen. Sie kann im weiteren Verlauf mit 2/3-Mehrheit geändert werden.
§ 5 Tagungsleitung
(1) Am Beginn jeder Sitzung wird eine Tagungsleitung mit einfacher Mehrheit in
offener Abstimmung festgelegt.
(2) Die Tagungsleitung leitet die Sitzung, nimmt Anträge, Bewerbungen und
Anträge zur Geschäftsordnung entgegen, befindet über deren Zulässigkeit, erteilt
und entzieht das Wort und leitet die Wahlen. Die Tagungsleitung kann für die
Protokollführung und für die Durchführung von Wahlen Helfer_innen vorschlagen.
(3) Während der Wahlgänge dürfen keine Kandidat_innen der Tagungsleitung
angehören.
(4) Die Tagungsleitung übt das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf
der Sitzung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Sitzung erheblich und
auf Dauer stören, aus der Sitzung ausschließen.
§ 6 Abstimmungen
Abstimmungen sind offen, auf Antrag und mit Zustimmung von min. fünf Prozent der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wird eine Abstimmung geheim
durchgeführt.
§ 7 Anträge
(1) Anträge an das jeweilige Gremium sollen wenn möglich 3 Tage vor Beginn der
Sitzung in elektronischer Form vorliegen.
(2) Anträge werden mit einfacher Mehrheit, also mehr Ja- als Neinstimmen,
beschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§ 8 Rückholanträge
Beschlüsse der jeweiligen Gremien und Kommissionen können auf Antrag eines
stimmberechtigten Mitglieds mit der nächst höheren Mehrheit der anwesenden
Mitglieder aufgehoben werden.
§ 9 Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Gremien der GRÜNEN JUGEND tagen in der Regel öffentlich. Bei Personalfragen
und Angelegenheiten, die Persönlichkeitsrechte betreffen, wird die
Öffentlichkeit auf Wunsch einer betroffenen Person ausgeschlossen.
§ 10 Ergänzende Bestimmungen für die Mitgliederversammlung
(1) Präsidium
Der Bundesvorstand schlägt zu Beginn der Mitgliederversammlung ein Präsidium als
Tagungsleitung vor, dieses wird in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit von
der Mitgliederversammlung gewählt. Eine konstruktive Abwahl kann jederzeit mit
absoluter Mehrheit vorgenommen werden.
(2) Antragsfristen
Inhaltliche Anträge müssen zweivier Wochen vor Beginn der
Bundesmitgliederversammlung der Bundesgeschäftsstelle vorliegen. Später
eingebrachte Anträgen können nur als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
Änderungs- und Ergänzungsanträge müssen drei Tage vor Beginn der
Mitgliederversammlung der Bundesgeschäftsstelle vorliegen.
(2a) Die Bundesgeschäftsstelle muss ihr vorliegende Anträge unverzüglich den
Mitgliedern zugänglich machen.
(2b) Änderungs- und Ergänzungsanträge an Dringlichkeitsanträge können bis zum
Beginn des Tagesordnungspunktes gestellt werden, in welchem der entsprechende
Dringlichkeitsantrag behandelt werden soll. Diese Änderungsanträge müssen allen
anwesenden Mitgliedern bei Einstieg in die jeweilige Antragsdiskussion in
elektronischer Form vorliegen.
(2c) Unabhängig von Absatz (2) können die Antragsteller_innen jederzeit ihren
Antrag ändern, Übernahmen oder modifizierte Übernahmen sind jederzeit möglich.
Im Falle von Übernahmen oder modifizierten Übernahmen hat jedes anwesende
Mitglied das Recht, eine Abstimmung über die Übernahme oder modifizierte
Übernahme zu verlangen.
(2d) Anträge, die erst durch Änderungen zustande kommen oder ihren überwiegenden
Inhalt bekommen sollen, sind unzulässig. Die Entscheidung über die Zulässigkeit
trifft das Präsidium.
(3) Dringlichkeitsanträge
Als Dringlichkeitsanträge gelten alle Anträge, die nicht in der in der Satzung
oder Geschäftsordnung erwähnten Frist eingereicht wurden. Für eigenständige
Anträge muss die Dringlichkeit zu Beginn der Mitgliederversammlung mit absoluter
Mehrheit festgestellt werden.
(4) Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
Zu Beginn und auf Antrag auch während der Mitgliederversammlung wird den
Anwesenden mitgeteilt, wie viele Mitglieder aus den einzelnen Bundesländern
anwesend sind.
§11 Allgemeine Bestimmungen
Die allgemeine Geschäftsordnung wird mit absoluter Mehrheit durch die
Mitgliederversammlung beschlossen und geändert.
§ 11a Ergänzende Bestimmungen zum Bildungsbeirat
(1) Zu Sitzungen des Bildungsbeirats lädt das Präsidium unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen ein.
(2) Bei Einladung unter Angabe der Tagesordnung durch das Präsidium kann der
Bildungsbei-rat Entscheidungen auf Telefonkonferenzen treffen.
Von Zeile 71 bis 73:
(2) Antragsfristen
Inhaltliche Anträge müssen zweivier Wochen vor Beginn der Bundesmitgliederversammlung der Bundesgeschäftsstelle vorliegen. Später
§ 1 Geltungsbereich
• Die Regelungen der allgemeinen Geschäftsordnung gelten in allen Gremien,
Organen und Kommissionen der GRÜNEN JUGEND Bundesverband, soweit keine
spezielleren Regelungen getroffen wurden.
• Die Geschäftsordnung regelt unter anderem den Ablauf der Sitzung, die
Verfahren bei Abstimmungen und Kriterien für die Beschlussfähigkeit.
§ 2 Geschäftsordnungsanträge
• Jedes stimmberechtigte Mitglied kann einen Antrag zur Geschäftsordnung
stellen. Es zeigt dies durch Meldung mit beiden Händen an. Während eines
Redebeitrages oder einer Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge nicht
zulässig.
• Anträge zur Geschäftsordnung können u. a. sein:
a. Antrag auf Schluss der Redeliste,
b. Antrag auf weitere Rede- und Debattenbeiträge,
c. Antrag auf sofortiges Ende der Debatte,
d. Antrag auf sofortige Abstimmung,
e. Antrag auf Vertagung,
f. Antrag auf Redezeitbegrenzung,
g. Antrag auf nach Geschlechtern quotierte Redeliste,
h. Antrag auf Aus-Zeit,
i. Antrag auf Ablösung der Tagungsleitung,
j. Antrag auf ein Frauen, Inter und Trans Personen-Forum,
k. Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages.
• Die_der Antragsteller_in begründet ihren_seinen Antrag in einem Redebeitrag
von maximal drei Minuten. Daraufhin wird eine ebenso lange Gegenrede zugelassen.
Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit entschieden. Meldet sich
niemand zur Gegenrede, so gilt der Antrag als angenommen.
§ 3 Beschlussfähigkeit
(1) Beschlussfähig ist eine Sitzung, wenn eine Woche vor Beginn der Sitzung mit
Angabe der Tagesordnung eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der
ordnungsgemäßen Mitglieder des Gremiums anwesend sind.
(2) Auf Antrag eines Mitglieds muss die Beschlussfähigkeit geprüft werden.
§ 4 Tagesordnung
Zu Beginn jeder Sitzung wird eine Tagesordnung mit einfacher Mehrheit
beschlossen. Sie kann im weiteren Verlauf mit 2/3-Mehrheit geändert werden.
§ 5 Tagungsleitung
(1) Am Beginn jeder Sitzung wird eine Tagungsleitung mit einfacher Mehrheit in
offener Abstimmung festgelegt.
(2) Die Tagungsleitung leitet die Sitzung, nimmt Anträge, Bewerbungen und
Anträge zur Geschäftsordnung entgegen, befindet über deren Zulässigkeit, erteilt
und entzieht das Wort und leitet die Wahlen. Die Tagungsleitung kann für die
Protokollführung und für die Durchführung von Wahlen Helfer_innen vorschlagen.
(3) Während der Wahlgänge dürfen keine Kandidat_innen der Tagungsleitung
angehören.
(4) Die Tagungsleitung übt das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf
der Sitzung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Sitzung erheblich und
auf Dauer stören, aus der Sitzung ausschließen.
§ 6 Abstimmungen
Abstimmungen sind offen, auf Antrag und mit Zustimmung von min. fünf Prozent der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wird eine Abstimmung geheim
durchgeführt.
§ 7 Anträge
(1) Anträge an das jeweilige Gremium sollen wenn möglich 3 Tage vor Beginn der
Sitzung in elektronischer Form vorliegen.
(2) Anträge werden mit einfacher Mehrheit, also mehr Ja- als Neinstimmen,
beschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§ 8 Rückholanträge
Beschlüsse der jeweiligen Gremien und Kommissionen können auf Antrag eines
stimmberechtigten Mitglieds mit der nächst höheren Mehrheit der anwesenden
Mitglieder aufgehoben werden.
§ 9 Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Gremien der GRÜNEN JUGEND tagen in der Regel öffentlich. Bei Personalfragen
und Angelegenheiten, die Persönlichkeitsrechte betreffen, wird die
Öffentlichkeit auf Wunsch einer betroffenen Person ausgeschlossen.
§ 10 Ergänzende Bestimmungen für die Mitgliederversammlung
(1) Präsidium
Der Bundesvorstand schlägt zu Beginn der Mitgliederversammlung ein Präsidium als
Tagungsleitung vor, dieses wird in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit von
der Mitgliederversammlung gewählt. Eine konstruktive Abwahl kann jederzeit mit
absoluter Mehrheit vorgenommen werden.
(2) Antragsfristen
Inhaltliche Anträge müssen zweivier Wochen vor Beginn der
Bundesmitgliederversammlung der Bundesgeschäftsstelle vorliegen. Später
eingebrachte Anträgen können nur als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
Änderungs- und Ergänzungsanträge müssen drei Tage vor Beginn der
Mitgliederversammlung der Bundesgeschäftsstelle vorliegen.
(2a) Die Bundesgeschäftsstelle muss ihr vorliegende Anträge unverzüglich den
Mitgliedern zugänglich machen.
(2b) Änderungs- und Ergänzungsanträge an Dringlichkeitsanträge können bis zum
Beginn des Tagesordnungspunktes gestellt werden, in welchem der entsprechende
Dringlichkeitsantrag behandelt werden soll. Diese Änderungsanträge müssen allen
anwesenden Mitgliedern bei Einstieg in die jeweilige Antragsdiskussion in
elektronischer Form vorliegen.
(2c) Unabhängig von Absatz (2) können die Antragsteller_innen jederzeit ihren
Antrag ändern, Übernahmen oder modifizierte Übernahmen sind jederzeit möglich.
Im Falle von Übernahmen oder modifizierten Übernahmen hat jedes anwesende
Mitglied das Recht, eine Abstimmung über die Übernahme oder modifizierte
Übernahme zu verlangen.
(2d) Anträge, die erst durch Änderungen zustande kommen oder ihren überwiegenden
Inhalt bekommen sollen, sind unzulässig. Die Entscheidung über die Zulässigkeit
trifft das Präsidium.
(3) Dringlichkeitsanträge
Als Dringlichkeitsanträge gelten alle Anträge, die nicht in der in der Satzung
oder Geschäftsordnung erwähnten Frist eingereicht wurden. Für eigenständige
Anträge muss die Dringlichkeit zu Beginn der Mitgliederversammlung mit absoluter
Mehrheit festgestellt werden.
(4) Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
Zu Beginn und auf Antrag auch während der Mitgliederversammlung wird den
Anwesenden mitgeteilt, wie viele Mitglieder aus den einzelnen Bundesländern
anwesend sind.
§11 Allgemeine Bestimmungen
Die allgemeine Geschäftsordnung wird mit absoluter Mehrheit durch die
Mitgliederversammlung beschlossen und geändert.
§ 11a Ergänzende Bestimmungen zum Bildungsbeirat
(1) Zu Sitzungen des Bildungsbeirats lädt das Präsidium unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen ein.
(2) Bei Einladung unter Angabe der Tagesordnung durch das Präsidium kann der
Bildungsbei-rat Entscheidungen auf Telefonkonferenzen treffen.
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